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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen

(ABl. L 2024/1352 vom 22.05.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sieht eine Identifizierung oder Verifizierung der Identität, eine Sicherheitsüberprüfung sowie eine vorläufige Gesundheitskontrolle und eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen oder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor, die an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten keiner Grenzkontrolle unterzogen wurden, sowie von Drittstaatsangehörigen, die an Grenzübergangsstellen oder in Transitzonen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ohne die Einreisevoraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zu erfüllen. Mit der Verordnung (EU) 2024/1356 werden einheitliche Vorschriften geschaffen, die eine rasche Identifizierung oder Verifizierung der Identität von Drittstaatsangehörigen und ihre Überführung in die anwendbaren Verfahren ermöglichen. Sie zielt darauf ab, die Kontrolle von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen überschreiten, zu verstärken und die Abfrage der einschlägigen Informationssysteme und Datenbanken der EU vorzusehen, um zu verifizieren, ob die kontrollierten Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnten.

(2) Die Verordnung (EU) 2024/1356 sieht vor, dass die Verifizierung von Personen, die zu Sicherheitszwecken der Überprüfung unterliegen, anhand derselben Systeme durchgeführt wird wie bei Personen, die im Rahmen des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) Visa oder Reisegenehmigungen beantragen. Insbesondere sieht die Verordnung (EU) 2024/1356 vor, dass die personenbezogenen Daten von der Überprüfung unterzogenen Personen in Bezug auf Personen, die wegen terroristischer oder anderer schwerer Straftaten verurteilt wurden, mit der durch die Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingerichteten Datenbank des Europäischen Strafregisterinformationssystems für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) abgeglichen werden.

(3) Um festzustellen, ob eine Person möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, benötigen die Überprüfungsbehörden im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356 Zugang zum ECRIS-TCN.

(4) Wenn eine Abfrage im ECRIS-TCN einen Treffer ergibt, sollte das nicht automatisch so verstanden werden, dass der betreffende Drittstaatsangehörige im Sinne der Verordnung (EU) 2019/816 in dem bzw. den angegebenen Mitgliedstaaten verurteilt worden ist. Das Vorliegen von Vorstrafen sollte ausschließlich anhand der Angaben aus dem Strafregister der betreffenden Mitgliedstaaten nachgewiesen werden.

(5) Die Verordnung (EU) 2024/1356 ist eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf das Grenzmanagement und ändert die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 5, (EU) 2017/2226 6, (EU) 2018/1240 7 und (EU) 2019/817 8 des Europäischen Parlaments und des Rates, die ebenfalls eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf das Grenzmanagement darstellen, um Zugangsrechte für die Zwecke der Überprüfung zu den im Visa-Informationssystem (VIS), im Einreise-/Ausreisesystem (EES) und im ETIAS gespeicherten Daten zu gewähren. Aufgrund der unterschiedlichen Geltungsbereiche konnte die Änderung der Verordnung (EU) 2019/816 zur Gewährung von Zugangsrechten zu den in ECRIS-TCN gespeicherten Daten für die Zwecke der Überprüfung allerdings nicht im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1356 erfolgen, da die Verordnung zur Einrichtung des ECRIS-TCN keine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands darstellt. Die Verordnung (EU) 2019/816 sollte daher im Wege eines separaten Rechtsakts geändert werden.

(6) Die Verordnung (EU) 2024/1356

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