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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2454 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen von Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 324 vom 19.12.2022 S. 55, ber. L 2024/90151)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21a Absatz 2 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Anhang II der Richtlinie 2002/87/EG üben die Koordinatoren die Aufsicht über bedeutende Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen auf Ebene der Finanzkonglomerate aus.

(2) Bei der Aufsicht über bedeutende Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen berücksichtigen die Koordinatoren und die anderen jeweils zuständigen Behörden die Gruppenstruktur und das Risikomanagement des betreffenden Finanzkonglomerats sowie die bestehenden branchenspezifischen Anforderungen bezüglich gruppeninterner Transaktionen und der Risikokonzentrationen, insbesondere bei der Identifizierung der bedeutenden Risikokonzentrationen und bedeutenden gruppeninternen Transaktionen, die beaufsichtigte Unternehmen und gemischte Finanzholdinggesellschaften eines bestimmten Finanzkonglomerats gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG melden müssen.

(3) Um die Koordinatoren und andere jeweils zuständige Behörden bei der Ermittlung potenzieller Probleme für die Beurteilung der von dem Konglomerat eingegangenen Risiken zu unterstützen und eine unionsweit koordinierte Aufsichtspraxis zu erleichtern, sollten beaufsichtigte Unternehmen und gemischte Finanzholdinggesellschaften bedeutende gruppeninterne Transaktionen und bedeutende Risikokonzentrationen in einheitlicher und standardisierter Weise melden.

(4) Damit Finanzkonglomerate ausreichend Zeit haben, sich an die neuen Meldepflichten anzupassen, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung verschoben werden.

(5) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von den Europäischen Aufsichtsbehörden (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) vorgelegt wurde.

(6) Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahmen der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 bzw. Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppen der Europäischen Aufsichtsbehörden eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Umfang und Häufigkeit der Meldung bedeutender gruppeninterner Transaktionen und Risikokonzentrationen

(1) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG kann der gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie bestimmte Koordinator beaufsichtigte Unternehmen oder gemischte Finanzholdinggesellschaften nach Konsultation der jeweils zuständigen Behörden auffordern, ad hoc Informationen über bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne Transaktionen vorzulegen.

(2) Beaufsichtigte Unternehmen oder gemischte Finanzholdinggesellschaften stellen sicher, dass die gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG gemeldeten Daten mit den Daten übereinstimmen, die gemäß den Anforderungen der einschlägigen Branchenvorschriften im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der genannten Richtlinie und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 6, übermittelt werden.

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