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Regelwerk, EU 2002, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1;
RL 2005/1/EG - ABl. Nr. L 79 vom 24.03.2005 S. 9;
RL 2006/48/EG - ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 1;
RL 2008/25/EG - ABl. Nr. L 81 vom 20.03.2008 S. 40;
RL 2009/138/EG - ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1;
RL 2010/78/EU - ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120;
RL 2011/89/EU - ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 113;
RL 2013/36/EU - ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338;
RL (EU) 2019/2034 - ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 64 A;
RL (EU) 2023/2864 - ABl. L 2023/2864 vom 20.12.2023 Inkrafttreten Umsetzung)



Ergänzende Informationen
VO"en (EU) 2022/2454; (EU) 2015/2303

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das geltende Gemeinschaftsrecht enthält umfassende Vorschriften für die Beaufsichtigung einzelner Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen sowie für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen, die Teil einer Banken-/Wertpapierfirmengruppe bzw. einer Versicherungsgruppe, d. h. einer Gruppe mit homogenen Finanztätigkeiten, sind.

(2) Neue Entwicklungen auf den Finanzmärkten lassen jedoch Finanzgruppen entstehen, die ihre Dienstleistungen und Produkte in verschiedenen Finanzbranchen anbieten, die so genannten Finanzkonglomerate. Bislang unterliegen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen, die Teil eines solchen Konglomerats sind, keiner gruppenweiten Beaufsichtigung, was insbesondere für die Solvabilität und die Risikokonzentration auf Konglomeratsebene, die gruppeninternen Transaktionen, das interne Risikomanagement auf Konglomeratsebene und die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleitung gilt. Einige dieser Konglomerate zählen zu den größten Akteuren auf den Finanzmärkten und bieten ihre Dienstleistungen weltweit an. Sähen sich solche Konglomerate, insbesondere die dazugehörigen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen, finanziellen Schwierigkeiten ausgesetzt, so könnte dies die Stabilität des Finanzsystems ernsthaft gefährden und einzelnen Sparern, Versicherungsnehmern und Anlegern schaden.

(3) In ihrem Finanzdienstleistungs-Aktionsplan nennt die Kommission eine Reihe von Maßnahmen, die zur Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen erforderlich sind, und kündigt zusätzliche Aufsichtsvorschriften für Finanzkonglomerate an, die Lücken in den geltenden branchenbezogenen Rechtsvorschriften schließen und zusätzliche aufsichtsrechtliche Risiken abdecken sollen, um für Finanzgruppen mit branchenübergreifenden Finanztätigkeiten eine solide zusätzliche Beaufsichtigung zu gewährleisten. Ein derart ehrgeiziges Ziel lässt sich nur schrittweise erreichen. Die Einführung einer zusätzlichen Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats stellt einen solchen Schritt dar.

(4) Auch andere internationale Gremien haben auf die Notwendigkeit angemessener Aufsichtskonzepte für Finanzkonglomerate hingewiesen.

(5) Um den gewünschten Erfolg zu erzielen, sollte die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats alle Konglomerate, die in beträchtlichem Umfang branchenübergreifend tätig sind, was dann der Fall ist, wenn bestimmte Schwellen erreicht werden, unabhängig von ihrer Struktur erfassen. Die zusätzliche Beaufsichtigung sollte sich auf alle in den Branchenvorschriften genannten Finanztätigkeiten erstrecken und alle Unternehmen, einschließlich Vermögensverwaltungsgesellschaften, abdecken, die hauptsächlich diesen Tätigkeiten nachgehen.

(6) Bei der Entscheidung, ein bestimmtes Unternehmen aus dem Geltungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung auszunehmen, sollte unter anderem berücksichtigt werden, ob das betreffende Unternehmen bereits im Rahmen der Branchenvorschriften einer Gruppenaufsicht unterliegt oder nicht.

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