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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2303 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Begriffsbestimmungen und zur Koordinierung der zusätzlichen Beaufsichtigung der Risikokonzentration und der gruppeninternen Transaktionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S. 34)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21a Absatz 1a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2002/87/EG präziser zu formulieren und eine ordnungsgemäße Koordinierung der Bestimmungen über die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß Artikel 7 und 8 und Anhang II der genannten Richtlinie zu gewährleisten, sollten technische Regulierungsstandards festgelegt werden.

(2) Die Einzelheiten der Meldung bedeutender gruppeninterner Transaktionen und bedeutender Risikokonzentrationen sollten weiter spezifiziert werden.

(3) Gemäß Artikel 7 und 8 der Richtlinie 2002/87/EG müssen die Mitgliedstaaten beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften bestimmte Meldungen vorschreiben. Solche Meldungen sollten koordiniert erfolgen, um die Koordinatoren und anderen zuständigen Behörden bei der Ermittlung relevanter Aspekte zu unterstützen und um einen effizienteren Austausch von Informationen zu ermöglichen. Im Interesse einer möglichst kohärenten Meldung bedeutender Risikokonzentrationen und gruppeninterner Transaktionen sollten die beaufsichtigten Unternehmen und gemischten Finanzholdinggesellschaften den Koordinatoren zumindest bestimmte standardisierte Mindestinformationen übermitteln.

(4) Gemäß Artikel 7 und 8 der Richtlinie 2002/87/EG sind die Koordinatoren auch dazu befugt, bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne Transaktionen zu beaufsichtigen und zu bestimmen, welche Arten von Risiken und Transaktionen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats melden müssen. Die Koordinatoren sind ferner dazu befugt, Schwellenwerte festzulegen. Um die Koordinatoren und anderen zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, sollte zur Koordinierung dieser Bestimmungen eine Methodik festgelegt werden.

(5) Die Maßnahmen für die zusätzliche Beaufsichtigung der Risikokonzentration und gruppeninterner Transaktionen variieren innerhalb der Union. Deshalb sollten unter Beachtung der auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene bestehenden Rechtsrahmen bestimmte Mindestaufsichtsmaßnahmen für die zusätzliche Beaufsichtigung der Risikokonzentration und gruppeninterner Transaktionen festgelegt werden. Die zuständigen Behörden werden durch Anwendung dieser Mindestmaßnahmen in der gesamten Union für gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine besser koordinierte Aufsicht sorgen.

(6) Die Anforderungen an beaufsichtigte Unternehmen oder gemischte Finanzholdinggesellschaften basieren auf bestehenden branchenspezifischen Anforderungen bezüglich der Risikokonzentration und gruppeninterner Transaktionen und sollten daher nicht als Duplizierung dieser Anforderungen betrachtet werden.

(7) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, die die ESa (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) der Kommission vorgelegt haben.

(8) Die ESa haben zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 2, (EU) Nr. 1094/2010 3 und (EU) Nr. 1095/2010 4 des Europäischen Parlament und des Rates eingesetzten Interessengruppen eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt Vorschriften zur Regelung folgender Aspekte fest:

  1. Präzisierung der Bestimmung der Begriffe "gruppeninterne Transaktionen" und "Risikokonzentration" im Sinne von Artikel 2 Nummern 18 und 19 der Richtlinie 2002/87/EG durch Festlegung von Kriterien für die Feststellung, ob gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen bedeutend sind;
  2. Koordinierung der gemäß Artikel 7 und 8 sowie Anhang II der Richtlinie 2002/87/EG verabschiedeten Bestimmungen in Bezug auf:
    1. die von beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften dem Koordinator und anderen zuständigen Behörden für die Zwecke der generellen Aufsicht über Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen zu meldenden Angaben;
    2. die vom Koordinator und von zuständigen Behörden für die Zwecke der Ermittlung der Arten bedeutender Risikokonzentrationen und bedeutender gruppeninterner Transaktionen anzuwendende Methodik;

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