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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2429 des Rates vom 12. Dezember 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

(ABl. LI 318 vom 12.12.2022 S. 13)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 1, insbesondere auf Artikel 47,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 30. August 2017 die Verordnung (EU) 2017/1509 angenommen.

(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juli 2017 hat der Rat erklärt, dass die Union weitere geeignete Reaktionen auf Aktionen der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK), die die globalen Regelungen über Nichtverbreitung und Abrüstung unterlaufen, in Erwägung ziehen werde, insbesondere im Wege zusätzlicher autonomer restriktiver Maßnahmen.

(3) Am 22. Dezember 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 2397 (2017) angenommen, in der er bekräftigt, dass die DVRK: jeden weiteren Start, bei dem Technologie für ballistische Flugkörper verwendet wird, jeden Nuklearversuch und jede sonstige Provokation zu unterlassen hat; umgehend alle mit ihrem Programm für ballistische Flugkörper verbundenen Aktivitäten auszusetzen und in diesem Zusammenhang ihre bestehende Verpflichtung auf ein Moratorium für alle Flugkörperstarts wiederherzustellen hat; umgehend alle Kernwaffen und bestehenden Nuklearprogramme auf vollständige, verifizierbare und unumkehrbare Weise aufzugeben und alle damit verbundenen Tätigkeiten sofort einzustellen hat; und alle anderen vorhandenen Massenvernichtungswaffen und bestehenden Programme für ballistische Flugkörper auf vollständige, verifizierbare und unumkehrbare Weise aufzugeben hat.

(4) Zwischen dem 5. Januar und dem 18. November 2022 hat die DVRK mindestens 63 ballistische Flugkörper gestartet, darunter mehrere interkontinentale ballistische Flugkörper.

(5) Am 5. November 2022 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der er die erhebliche Zunahme rechtswidriger Starts von Flugkörpern durch die DVRK verurteilte, einschließlich der Starts eines interkontinentalen ballistischen Flugkörpers und eines ballistischen Kurzstreckenflugkörpers, der südlich der Nördlichen Grenzlinie niederging. Der Hohe Vertreter erklärte, dass diese Handlungen eine gefährliche Eskalation im Zuge der Verstöße gegen die betreffenden Resolutionen des VN-Sicherheitsrats durch die DVRK darstellen und ein alarmierender Hinweis auf ihre Absicht sind, das weltweite Nichtverbreitungssystem weiter zu untergraben, was eine ernsthafte Bedrohung für alle Nationen bedeutet und den Frieden und die Sicherheit auf internationaler und regionaler Ebene beeinträchtigt. Der Hohe Vertreter erklärte ferner, dass diese Handlungen eine entschlossene Reaktion des VN-Sicherheitsrats erfordern, und forderte die vollständige Umsetzung der Sanktionen, um die DVRK daran zu hindern, Finanzmittel, Wissen und Material zur Unterstützung ihrer illegalen Waffenprogramme zu beschaffen. Am 19. November 2022 hat der Hohe Vertreter eine weitere Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der er den Start eines interkontinentalen ballistischen Flugkörpers durch die DVRK, der am 18. November in der ausschließlichen Wirtschaftszone Japans niedergegangen ist, verurteilte und die DVRK dazu aufrief, ihren Verpflichtungen aus den Resolutionen des VN-Sicherheitsrats nachzukommen. Der Hohe Vertreter hat ferner bekräftigt, dass der VN-Sicherheitsrat angemessen reagieren muss, und daran erinnert, dass alle VN-Mitglieder verpflichtet sind, die vom VN-Sicherheitsrat verhängten Sanktionen vollständig umzusetzen.

(6) Angesichts der fortgesetzten Aktivitäten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern, die die DVRK unter Verletzung und eklatanter Missachtung der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats durchgeführt hat, sollten acht Personen und vier Organisationen (darunter zwei Schiffe) in die in den Anhängen XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(7) Die Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2022.

1) ABl. L 224 vom 31.08.2017 S. 1.

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(Stand: 13.12.2022)

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