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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/2373 des Rates vom 5. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo

(ABl. L 314 vom 06.12.2022 S. 79)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/2377 des Rates vom 5. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates 2 dient der Umsetzung des Beschlusses 2010/788/GASP des Rates 3 und sieht bestimmte Maßnahmen - einschließlich des Einfrierens von Vermögenswerten - gegen Personen vor, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo (DRK) verstoßen.

(2) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2377 werden die Kriterien für die Aufnahme in die eigenständige Liste der Union erweitert.

(3) Zur Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2022/2377 ist daher eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um seine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2b Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) In Anhang Ia sind die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgeführt, die vom Rat aus einem der folgenden Gründe benannt wurden:

  1. Behinderung einer einvernehmlichen und friedlichen Lösung im Hinblick auf die Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo, unter anderem durch Gewaltakte, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt oder durch Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit,
  2. Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -übergriffe darstellen,
  3. Verantwortung für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität oder der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo,
  4. Unterstützung der unter Buchstabe c genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
  5. Aufstachelung zur Gewalt im Zusammenhang mit den unter Buchstaben b, c und d genannten Handlungen,
  6. den bewaffneten Konflikt, die Instabilität oder die Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo ausnutzen, unter anderem durch die unerlaubte Ausbeutung von natürlichen Ressourcen und wild lebenden Tieren und Pflanzen oder den unerlaubten Handel damit,
  7. Verbindungen zu unter Buchstabe a, b, c, d, e oder f genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen."

2. In Anhang Ia erhält der Titel folgende Fassung:

" Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisation und Einrichtungen gemäß Artikel 2b"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2022.

1) Siehe Seite 97 dieses Amtsblatts.

2) Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 193 vom 23.07.2005 S. 1).

3) Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 336 vom 21.12.2010 S. 30).

ENDE

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