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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2022/2377 des Rates vom 5. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo

(ABl. L 314 vom 06.12.2022 S. 97)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. Dezember 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/788/GASP 1 angenommen.

(2) Als Reaktion auf die Behinderung des Wahlprozesses und die damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) hat der Rat am 12. Dezember 2016 den Beschluss (GASP) 2016/2231 2 angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2016/2231 wurde der Beschluss 2010/788/GASP geändert und in Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP wurden zusätzliche restriktive Maßnahmen aufgenommen.

(3) Angesichts der sehr ernsten Lage in der DRK ist der Rat der Auffassung, dass die Benennungskriterien des Beschlusses 2010/788/GASP geändert werden sollten, um gezielte restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu ermöglichen, die den bewaffneten Konflikt, die Instabilität oder die Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo aufrechterhalten, unterstützen oder davon profitieren.

(4) Der Beschluss 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/788/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängt, die

  1. eine einvernehmliche und friedliche Lösung im Hinblick auf Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo unter anderem durch Gewaltakte, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt oder durch die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit behindern;
  2. an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt sind, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -übergriffe darstellen;
  3. verantwortlich sind für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität oder der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo;
  4. den unter Buchstabe c genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Unterstützung liefern;
  5. im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a, c und d genannten Handlungen zu Gewalt aufstacheln;
  6. den bewaffneten Konflikt, die Instabilität oder die Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo ausnutzen, unter anderem durch die unerlaubte Ausbeutung natürlicher Ressourcen und wild lebender Tiere und Pflanzen oder den unerlaubten Handel damit;
  7. mit den in den Buchstaben a, b, c, d, e oder f genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen;

entsprechend den Angaben in Anhang II."

2. In Anhang II erhält der Titel folgende Fassung:

" Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisation und Einrichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 2"

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2022.

1) Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 336 vom 21.12.2010 S. 30).

2) Beschluss (GASP) 2016/2231 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. L 336 I vom 12.12.2016 S. 7).

ENDE

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(Stand: 13.12.2022)

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