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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2310 der Kommission vom 18. Oktober 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf den Wert für die Clearingschwelle für Positionen in OTC-Warenderivatekontrakten und anderen OTC-Derivatekontrakten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 307 vom 28.11.2022 S. 29)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission 2 sind unter anderem die Werte für die Clearingschwellen für den Zweck der Clearingpflicht festgelegt.

(2) Nach Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 überprüft die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) regelmäßig die Werte für diese Clearingschwellen und schlägt technische Regulierungsstandards zu deren Änderung vor. Einer solchen Überprüfung geht eine Konsultation des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) und anderer einschlägiger Behörden voraus, wobei erforderlichenfalls die Verflechtung finanzieller Gegenparteien zu berücksichtigen ist.

(3) Für einige Drittländer wurde noch kein Gleichwertigkeitsbeschluss nach Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen. Folglich werden Kontrakte, die auf Märkten in diesen Drittländern ausgeführt werden, als OTC-Geschäfte betrachtet und im Hinblick auf die Clearingschwellen entsprechend angerechnet, wenngleich sie von anerkannten CCPs gecleart werden. Zudem hat sich der in jüngster Zeit verzeichnete Anstieg der Rohstoffpreise infolge der grundlosen und ungerechtfertigten militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine noch signifikant beschleunigt. Aus diesen Gründen ist eine entsprechende Anpassung der geltenden Clearingschwelle für Warenderivate erforderlich. Der Wert für die Clearingschwelle für Positionen in OTC-Warenderivaten sollte somit von 3 Mrd. EUR auf 4 Mrd. EUR angehoben werden.

(4) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Diese Verordnung stützt sich auf einen Bericht und den Entwurf technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der ESMa vorgelegt wurden.

(6) Die ESMa hat eine öffentliche Konsultation zu den Clearingschwellen für verschiedene Anlageklassen und insbesondere zu den Clearingschwellen für Anlageklassen von Warenderivaten durchgeführt. Aufgrund des begrenzten Umfangs der Änderung und der Dringlichkeit der Angelegenheit angesichts der rasch steigenden Rohstoffpreise wäre es äußerst unverhältnismäßig gewesen, wenn die ESMa eine zusätzliche öffentliche Konsultation zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards durchgeführt hätte. Die ESMa hat den ESRB im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 konsultiert und eine Stellungnahme von der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(7) Angesichts des jüngsten Anstiegs der Rohstoffpreise und dessen Auswirkungen auf nichtfinanzielle Gegenparteien, die Positionen in OTC-Warenderivatekontrakten eingehen, ist es erforderlich, den Wert für die Clearingschwelle für Positionen, die von nichtfinanziellen Gegenparteien in OTC-Warenderivaten gehalten werden, so rasch wie möglich anzupassen. Die ESMa bewertet vor dem Hintergrund der derzeitigen Energiekrise und der Inflation die Auswirkungen des geänderten Werts für die Schwelle und schlägt, wenn sie dies für notwendig erachtet, geeignete Änderungen vor. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten -

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013

Artikel 11 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 erhält folgende Fassung:

"e) für OTC-Warenderivatekontrakte und andere, unter den Buchstaben a bis d nicht vorgesehene OTC-Derivatekontrakte ein Bruttonennwert von 4 Mrd. EUR.".

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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(Stand: 30.11.2022)

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