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Regelwerk, EU 2013, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 52 vom 23.02.2013 S. 11;
VO (EU) 2017/2155 - ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2017 S. 13 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2022/2310 - ABl. L 307 vom 28.11.2022 S. 29)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 2, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es sollte ein Rahmen festgelegt werden, der Regeln für die Clearingpflicht, deren Anwendung, mögliche Freistellungen und die Risikominderungstechniken umfasst, für die gesorgt werden muss, wenn ein Clearing über eine zentrale Gegenpartei (CCP) nicht möglich ist. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Beteiligten, insbesondere jenen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen effizienten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass die meisten nach Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderlichen technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(2) In Anbetracht der Globalität des Markts für OTC-Derivate (OTC: over the counter) sollte diese Verordnung den einschlägigen international vereinbarten Leitlinien und Empfehlungen zu Reformen der OTC-Derivatemärkte und zur Clearingpflicht sowie den diesbezüglichen Vorschriften anderer Rechtsräume Rechnung tragen. So trägt insbesondere der Rahmen für die Festlegung einer Clearingpflicht den von der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions) veröffentlichten "Mandatory Clearing Requirements" Rechnung. Dadurch wird die Konvergenz mit dem Vorgehen in anderen Rechtsräumen so weit wie möglich unterstützt.

(3) Um eine begrenzte Zahl aus der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 stammender Konzepte unmissverständlich zu klären und für die Ausarbeitung dieses technischen Standards notwendige Fachbegriffe festzulegen, sollte eine Reihe von Begriffen definiert werden.

(4) Eine indirekte Clearing-Vereinbarung sollte kein zusätzliches Gegenparteirisiko für eine CCP, ein Clearingmitglied, einen Kunden oder einen indirekten Kunden verursachen, und die Vermögenswerte und Positionen indirekter Kunden sollten angemessenen Schutz genießen. Daher ist es unerlässlich, dass jede Art von indirekter Clearingvereinbarung Mindestbedingungen erfüllt, die ihre Sicherheit gewährleisten. Zu diesem Zweck werden den an indirekten Clearingvereinbarungen beteiligten Parteien besondere Pflichten auferlegt. Derartige Vereinbarungen reichen über die Vertragsbeziehung zwischen indirekten Kunden und dem Kunden eines Clearingmitglieds, der indirekte Clearingdienste erbringt, hinaus.

(5) Nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss eine CCP als System im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen 3 gemeldet sein. Dies bedeutet, dass Clearingmitglieder von CCPs als Teilnehmer im Sinne der genannten Richtlinie qualifiziert sein sollten. Um für indirekte Kunden einen gleichwertigen Schutz zu gewährleisten, wie ihn Kunden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genießen, muss daher sichergestellt werden, dass es sich bei Kunden, die indirekte Clearingdienste erbringen, um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder gleichwertige Kreditinstitute bzw. Wertpapierfirmen aus Drittstaaten handelt.

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