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Regelwerk, EU 2022, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2299 der Kommission vom 15. November 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Struktur, des Formats, der technischen Einzelheiten und des Verfahrens für die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte

(ABl. L 306 vom 25.11.2022 S. 1)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission integrierte nationale Energie- und Klimapläne mit einer Laufzeit von zehn Jahren vorlegen und sich dabei auf einen zweistufigen Ansatz stützen, d. h. erstens nationale Ziele, Vorgaben und Beiträge für alle fünf Dimensionen der Energieunion festlegen und zweitens die einschlägigen Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele planen. Die Mitgliedstaaten mussten ihre ersten endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne für den Zeitraum 2021-2030 bis zum 31. Dezember 2019 vorlegen.

(2) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 muss jeder Mitgliedstaat alle zwei Jahre der Kommission über den Stand der Durchführung seiner integrierten nationalen Energie- und Klimapläne berichten, indem er seinen nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht übermittelt, in dem auf alle fünf Dimensionen der Energieunion eingegangen wird.

(3) Diese zweijährlichen Fortschrittsberichte sind eine wichtige Quelle für die von der Kommission gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorzunehmende Bewertung der Fortschritte, die zum einen auf Unionsebene bei der Verwirklichung der Vorgaben und Ziele der Energieunion erzielt wurden und zum anderen von den einzelnen Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung ihrer Ziele, Vorgaben und Beiträge sowie bei der Durchführung der Politiken und Maßnahmen ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans.

(4) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten alle zehn Jahre jeweils zur Halbzeit der Umsetzung ihrer nationalen Energie- und Klimapläne aktualisierte integrierte nationale Energie- und Klimapläne vorlegen. Für den Zeitraum 2021-2030 müssen die Mitgliedstaaten die Entwürfe der aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne bis zum 30. Juni 2023 und die endgültigen Fassungen bis zum 30. Juni 2024 vorlegen.

(5) Die Struktur, das Format, die technischen Einzelheiten und das Verfahren für die zweijährlichen Fortschrittsberichte, die mit dieser Verordnung festgelegt werden, sollten eine vollständige und strukturierte Berichterstattung gewährleisten, wobei die in dieser Verordnung für die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne festgelegten Elemente und die in den Artikeln 17 sowie 20 bis 25 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen berücksichtigt werden sollten und gleichzeitig ein unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden sollte.

(6) Die Mitgliedstaaten müssen unter gebührender Berücksichtigung etwaiger Ausnahmen oder Befreiungen, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2

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(Stand: 07.12.2022)

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