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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2022/2256 der Kommission vom 15. November 2022 über die Einleitung der eingehenden Prüfung bestimmter Leistungsziele, die in dem von der Schweiz auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den dritten Bezugszeitraum enthalten sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8076)
(Nur der deutsche, französische und italienische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 297 vom 17.11.2022 S. 80)



Ergänzende Informationen
Liste... zur Ergänzung der VO (EG) 549/2004

Die Europäische Kommission -

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 2, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 3, insbesondere auf Artikel 15 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) verbindliche Leistungsziele für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festzulegen. Diese Leistungsziele müssen mit den von der Kommission für den betreffenden Bezugszeitraum festgelegten unionsweit geltenden Zielen in Einklang stehen.

(2) Ursprünglich wurden die unionsweit geltenden Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum (RP3) mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission 4 festgelegt. Da diese unionsweit geltenden Leistungsziele und die anschließend im Oktober 2019 von den Mitgliedstaaten und der Schweiz für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwürfe vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 erstellt wurden, konnten sie dem erheblichen Rückgang des Flugverkehrs aufgrund der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht Rechnung tragen.

(3) Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission 5 Sondermaßnahmen für den RP3 festgelegt, die von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abweichen. Die Kommission hat am 2. Juni 2021 den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 6 erlassen, in dem überarbeitete unionsweit geltende Leistungsziele für den RP3 festgelegt wurden. Auf dieser Grundlage legten die Mitgliedstaaten und die Schweiz der Kommission im Oktober 2021 Leistungsplanentwürfe mit überarbeiteten Leistungszielen für den RP3 vor.

(4) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/780 der Kommission 7 wurden bestimmte Leistungsziele analysiert, die in dem von der Schweiz für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwurf enthalten sind, der auf der Ebene des funktionalen Luftraumblocks "FAB Europe Central" ("FABEC") gemeinsam mit Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden (im Folgenden "Mitgliedstaaten, die Teil des FABEC sind") erstellt wurde. Die Kommission stellte fest, dass die Kosteneffizienzziele für die Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang stehen, und gab Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele ab.

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(Stand: 21.11.2022)

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