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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2022/2255 der Kommission vom 24. Oktober 2022 über die Einleitung der eingehenden Prüfung bestimmter Leistungsziele, die in dem von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den dritten Bezugszeitraum enthalten sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 7438)
(Nur der deutsche, der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 297 vom 17.11.2022 S. 71)



Ergänzende Informationen
Liste... zur Ergänzung der VO (EG) 549/2004

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 2, insbesondere auf Artikel 15 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Allgemeine Erwägungen

(1) Gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) verbindliche Leistungsziele für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festzulegen. Diese Leistungsziele müssen mit den von der Kommission für den betreffenden Bezugszeitraum festgelegten unionsweit geltenden Zielen in Einklang stehen.

(2) Ursprünglich wurden die unionsweit geltenden Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum (RP3) mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission 3 festgelegt. Da diese unionsweit geltenden Leistungsziele und die anschließend im Oktober 2019 von den Mitgliedstaaten für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwürfe vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 erstellt wurden, konnten sie dem erheblichen Rückgang des Flugverkehrs aufgrund der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht Rechnung tragen.

(3) Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission 4 Sondermaßnahmen für den RP3 festgelegt, die von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abweichen. Die Kommission hat am 2. Juni 2021 den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 5 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für den RP3 erlassen. Auf dieser Grundlage legten die Mitgliedstaaten der Kommission im Oktober 2021 Leistungsplanentwürfe mit überarbeiteten lokalen Leistungszielen für den RP3 vor.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission 6 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in den Entwürfen der nationalen Leistungspläne und der Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke enthalten sind, wurde an Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Rumänien, Schweden und Zypern gerichtet.

(5) In Bezug auf den von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke erstellten Leistungsplanentwurf für den RP3 (im Folgenden "FABEC-Leistungsplanentwurf") stellte die Kommission fest, dass die Kosteneffizienzziele für den Streckenflug in der Gebührenzone Belgien-Luxemburg nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar sind, und gab Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele ab.

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(Stand: 21.11.2022)

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