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Regelwerk, EU 2022, Energienutzung / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2202 der Kommission vom 29. August 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Erstellung einer Liste ausgewählter grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 293 vom 14.11.2022 S. 1 A;
VO (EU) 2023/2639 - ABl. L 2023/2639 vom 27.11.2023 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe" und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2021/1153 ist eine Unionsunterstützung für ausgewählte grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien vorgesehen, die zur Dekarbonisierung, zur Vollendung des Energiebinnenmarkts und zur Erhöhung der Versorgungssicherheit beitragen.

(2) Die Auswahl dieser Projekte unterliegt den allgemeinen Kriterien und Verfahren, die in der Verordnung (EU) 2021/1153 festgelegt und in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/342 der Kommission 2 näher ausgeführt werden.

(3) Durch die Auswahl der Projekte können sie Mittel aus der Fazilität "Connecting Europe" beantragen. Darüber hinaus bringt die Aufnahme in die Liste der ausgewählten Projekte Vorteile für die Projekte im Hinblick auf eine größere Sichtbarkeit.

(4) Eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien wurde am 4. März 2022 veröffentlicht und endete am 10. Mai 2022. Die Projekte, für die ein Antrag eingereicht wurde, wurden von externen Sachverständigen sowie von Sachverständigen der Kommission und der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt bewertet.

(5) Der Entwurf der Projektliste für die Auswahl wurde von der in Teil IV Nummer 4 Buchstabe b des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 vorgesehenen Gruppe für grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien vereinbart. Die Liste der ausgewählten Projekte enthält Projekte, die zur kosteneffizienten Nutzung erneuerbarer Energien im Strom- und Wärmesektor beitragen und durch verschiedene Technologien für erneuerbare Energien, einschließlich Offshore- und Onshore-Windenergie und Fotovoltaik, sowie durch innovative technologische Lösungen wie die Wasserstoff- und Ammoniakproduktion umgesetzt werden.

(6) Die Aufnahme von Projekten in die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien berührt nicht deren Übereinstimmung mit dem geltenden EU-Recht, einschließlich der Ergebnisse der einschlägigen Umweltprüfungs- und Genehmigungsverfahren

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 23

Die Liste der gemäß Teil IV Nummer 4 Buchstabe g des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 ausgewählten grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien lautet wie folgt:

Projektnummer Projektbezeichnung Projektträger Teilnehmende Länder
2022-05 ELWIND - gemeinsames estländisch/lettisches hybrides Offshore-Windenergie-Projekt Ministerium für Wirtschaftliche Angelegenheiten und Kommunikation Estlands; Ministerium für Wirtschaft der Republik Lettland Estland und Lettland
2022-07 CEO - Allianz für eine grenzüberschreitende europäische Wertschöpfungskette für grünen Wasserstoff EON.SE; ENEL Green Power Spa; IBERDROLa CLIENTES S.A.U. Deutschland, Italien, Spanien und Niederlande
2022-10 Klimaneutrale Fernwärme in der Europastadt Görlitz/Zgorzelec Stadtwerke Görlitz AG; SEC Zgorzelec Sp. z o.o. Deutschland und Polen
2023-2 ULP-RES WP Utilitas Wind SIA; Utilitas Wind OÜ Lettland und Estland
2023-3 SLOWP Utilitas Wind OÜ Luxemburg und Estland"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. August 2022

1) ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 38.

2

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