Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2190 des Rates vom 8. November 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1353 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Polen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 289 vom 10.11.2022 S. 3)


Ergänzende Informationen
Liste zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf Ersuchen Polens vom 6. August 2020 gewährte der Rat Polen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1353 2 finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 11.236.693.087 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Beschäftigte und Selbstständige zu ergänzen.

(2) Mit dem Darlehen sollte Polen die in Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1353 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen finanzieren.

(3) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Polen dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Dies hatte in Polen zu wiederholten unvermittelten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für neue Maßnahmen geführt, namentlich für PCR-Testungen und Prämien für in der COVID-19-Bekämpfung eingesetzte Beschäftigte im Gesundheitswesen.

(4) Der COVID-19-Ausbruch und die von Polen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollten, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Polen ein gesamtstaatliches Defizit und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 6,9 % bzw. 57,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP), die sich bis Ende 2021 auf 1,9 % bzw. 53,8 % verringerten. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 geht die Kommission für Polen für Ende 2022 von einem gesamtstaatlichen Defizit von 4,0 % des BIP und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 50,8 % des BIP aus. Laut Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2022 dürfte das polnische BIP 2022 um 5,2 % wachsen.

(5) Am 19. September 2022 ersuchte Polen die Union, die Liste der Maßnahmen, für die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1353 bereits finanzieller Beistand gewährt wurde zu erweitern, um die nationalen Anstrengungen, die 2020, 2021 und 2022 zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und als Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige unternommen wurden, weiterzuführen (im Folgenden: "Ersuchen"). Insbesondere hat Polen eine Reihe von gesundheitsbezogenen Maßnahmen zur Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs eingeführt, die in den Erwägungsgründen 6 und 7 dargelegt sind.

(6) Auf der Grundlage des "Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen" 3 wies der Gesundheitsminister den Nationalen Gesundheitsfonds an, mit interessierten Labors Verträge über die Durchführung von RT-PCR-Tests auf SARS-CoV-2 abzuschließen. Die Kosten der Tests wurden aus dem Staatshaushalt finanziert und standen in angemessenem Verhältnis zur Zahl der Testungswilligen. Laut Antrag wird im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/672 nur die Finanzierung von in den Jahren 2020 und 2021 getätigten Ausgaben beantragt. Die Maßnahme ist neu und wurde von Ende April 2020 bis Ende März 2022 durchgeführt.

(7) Auf der Grundlage des "Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen" 4 und des "Gesetzes vom 14. August 2020 zur Änderung bestimmter Rechtsakte zwecks Sicherung eines funktionierenden Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie und nach deren Beendigung" 5

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.11.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion