Regelwerk, EU 2022

VO (EU) 2022/2181
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Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmung

Kapitel II
Schwellenwert und Dauer der Unzulässigkeit

Artikel 3 Unzulässigkeit von Anträgen von Betreibern, die schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen haben oder für diese haftbar gemacht werden

Artikel 4 Unzulässigkeit von Anträgen von Betreibern, deren Schiff in der Unionsliste der IUU-Schiffe geführt wird oder deren Schiff die Flagge eines nichtkooperierenden Drittlands führt

Artikel 5 Unzulässigkeit von Anträgen von Aquakulturbetreibern, die Umweltstraftaten begangen haben oder für diese haftbar gemacht werden

Artikel 6 Unzulässigkeit von Anträgen von Betreibern, die im Rahmen des EMFF oder des EMFAF einen Betrug begangen haben oder dafür haftbar gemacht werden

Kapitel III
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 7 Bestimmung der Unzulässigkeitsschwelle und der Dauer der Unzulässigkeit

Artikel 8 Bestimmung der Unzulässigkeitsschwelle wenn der Betreiber Eigner von mehr als einem Fischereifahrzeug ist oder mehr als ein Fischereifahrzeug kontrolliert

Artikel 9 Eigentumsübertragung

Artikel 10 Endgültiger Entzug der Fanglizenz

Artikel 11 Modalitäten für die Einziehung von Unterstützung

Artikel 12 Übergangsbestimmungen

Artikel 13 Inkrafttreten

Anhang I Auslösungsschwelle für die Unzulässigkeit und Dauer der Unzulässigkeit für Betreiber, die schwere Verstöße gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen haben

Anhang II Auslösungsschwelle für die Unzulässigkeit und Dauer der Unzulässigkeit für Betreiber, deren Schiff in der Unionsliste der IUU-Schiffe geführt wird oder deren Schiff die Flagge eines nichtkooperierenden Drittlands führt

Anhang III Auslösungsschwelle für die Unzulässigkeit und Dauer der Unzulässigkeit für Betreiber, die die in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG genannten Umweltstraftaten begangen haben

Anhang IV