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Regelwerk, EU 2022, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2181 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds hinsichtlich Beginn und Dauer der Zeiträume, in denen Anträge auf Unterstützung unzulässig sind

(ABl. L 288 vom 09.11.2022 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein von einem Betreiber gestellter Antrag auf Unterstützung aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) ist für einen bestimmten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die in Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2021/1139 genannten Situationen vorliegen.

(2) Damit die Unterstützung aus dem EMFAF nur bei Einhaltung der Bedingungen gewährt wird, ist es angezeigt, die entsprechenden Bestimmungen festzulegen, durch die sichergestellt wird, dass Betreiber, die eine Unterstützung aus dem EMFAF beantragen, die Voraussetzungen für eine solche Unterstützung aus dem EMFAF für alle Fischereifahrzeuge unter ihrer Kontrolle erfüllen.

(3) Mit Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1139 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Auslöseschwelle und die Dauer der Unzulässigkeit festgelegt wird, die in einem angemessenen Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der begangenen schweren Verstöße, der begangenen Straftaten oder des begangenen Betrugs stehen und mindestens ein Jahr betragen sollte. Die Kommission sollte die in diesem Rechtsakt festgelegten Regeln für die Unzulässigkeit von Anträgen auf Unterstützung überwachen, um sicherzustellen, dass alle in Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2021/1139 genannten Situationen abgedeckt sind.

(4) Es ist daher erforderlich, Vorschriften zur Berechnung der Dauer, zur Festlegung des Beginns und des Endes des Zeitraums der Unzulässigkeit sowie zu den Bedingungen für eine Verlängerung oder Verkürzung dieses Zeitraums festzulegen. Darüber hinaus sollten auch Vorschriften zur Änderung des Zeitraums der Unzulässigkeit festgelegt werden, wenn ein Betreiber während dieses Zeitraums weitere schwere Verstöße begeht.

(5) Ein automatischer Ausschluss von EMFAF-Mitteln ist auch bei bestimmten schweren Verstößen erforderlich, die aufgrund ihrer Art und Schwere besonders schädlich sind.

(6) Ferner sollten Regeln für die Auslösung der Unzulässigkeit und für die Berechnung der Dauer des Unzulässigkeitszeitraums in Fällen festgelegt werden, in denen ein und derselbe Betreiber mehr als ein Fischereifahrzeug besitzt oder kontrolliert. Mit diesen Vorschriften sollte sichergestellt werden, dass die für andere Schiffe des Betreibers gewährte Unterstützung aus dem EMFAF nicht indirekt Fischereifahrzeugen zugutekommt, mit denen schwere Verstöße begangen wurden.

(7) Gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 2 werden alle Punkte gelöscht, wenn über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem letzten schweren Verstoß keinen weiteren Verstöße begangen werden. Somit bleiben Punkte für Verstöße mindestens drei Jahre in der Lizenz eines Betreibers vermerkt. Um die Kontinuität mit dem bestehenden System sowie die Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten bei der Berechnung des Zeitraums der Unzulässigkeit nur ab dem 1. Januar 2013 begangene schweren Verstöße gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 berücksichtigt werden, für die die verhängten Punkte nicht aus der Lizenz des Betreibers gelöscht wurden.

(8) Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates 3 haften juristische Personen für schwere Verstöße, wenn ein solcher Verstoß zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat.

(9) Es sollten Vorschriften zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Betreibern festgelegt werden, die durch Kauf oder eine andere Form der Eigentumsübertragung Neueigner von Fischereifahrzeugen werden, ohne dadurch die zur Erreichung der GFP-Ziele erforderliche Unionsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

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