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Regelwerk, EU 2021, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004

(ABl. L 247 vom 13.07.2021 S. 1)



s.a.:VO"en (EU) 2022/2181; 2022/79; 2022/46; 2022/45; 2022/44; 2021/1972

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 175, Artikel 188, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2, Artikel 195 Absatz 2 und Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Meeres-, Fischerei und Aquakulturfonds (EMFAF) sollte für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet werden, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden "MFR 2021-2027") gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 4 anzugleichen. Mit der vorliegenden Verordnung sollten die Prioritäten des EMFAF, seine Haushaltsmittel und die spezifischen Regeln für die Bereitstellung von Unionsmitteln festgelegt und die allgemeinen Bestimmungen für den EMFAF gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ergänzt werden. Ziel des EMFAF sollte es sein, die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP), die Meerespolitik der Union und die internationalen Verpflichtungen der Union im Bereich der Meerespolitik gezielt aus dem Unionshaushalt zu unterstützen. Eine solche Unterstützung ist ein Schlüsselelement für nachhaltige Fischereien und die Erhaltung der biologischen Meeresschätze, für die Ernährungssicherheit durch die Bereitstellung von Meereserzeugnissen, für das Wachstum einer nachhaltigen blauen Wirtschaft und für gesunde, sichere, geschützte, saubere und nachhaltig bewirtschaftete Meere und Ozeane.

(2) Als globaler Akteur und einer der weltweit größten Erzeuger von Meereserzeugnissen hat die Union eine große Verantwortung für den Schutz, die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der Ozeane und ihrer Ressourcen. Tatsächlich ist der Schutz der Meere und Ozeane für eine schnell wachsende Weltbevölkerung von grundlegender Bedeutung. Er ist für die Union auch von sozio-ökonomischem Interesse, da eine nachhaltige blaue Wirtschaft Investitionen, Arbeitsplätze und Wachstum fördert, Forschung und Innovation unterstützt und mittels der Meeresenergie zur Energiesicherheit beiträgt. Darüber hinaus sind wirksame Grenzkontrollen und die weltweite Bekämpfung maritimer Kriminalität für sichere und geschützte Meere und Ozeane unerlässlich, sodass auch die Sicherheit der Bürger betroffen ist.

(3) Die Verordnung (EU) 2021/1060 wurde angenommen, um die Koordinierung der im Rahmen von Fonds unter geteilter Mittelverwaltung (im Folgenden "Fonds") geleisteten Unterstützung zu verbessern und ihre Durchführung zu harmonisieren, wobei das Hauptziel darin besteht, die Umsetzung der Politik in kohärenter Weise zu vereinfachen. Jene Verordnung gilt für den Teil des EMFAF, der im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung verwaltet wird. Die Fonds verfolgen ergänzende Ziele und teilen dieselbe Art der Mittelverwaltung. Daher enthält die Verordnung (EU) 2021/1060 eine Reihe gemeinsamer allgemeiner Ziele und allgemeiner Grundsätze wie Partnerschaft und Mehrebenen-Governance. Sie enthält auch die gemeinsamen Elemente der strategischen Planung und Programmplanung, einschließlich der Bestimmungen über die mit den einzelnen Mitgliedstaaten zu schließenden Partnerschaftsabkommen, und legt einen gemeinsamen Ansatz für die Leistungsorientierung der Fonds fest. Somit legt sie grundlegende Voraussetzungen, eine Leistungsüberprüfung und die Modalitäten für die Begleitung, Berichterstattung und Evaluierung fest. Außerdem legt sie gemeinsame Bestimmungen betreffend die Regeln für die Förderfähigkeit sowie besondere Modalitäten für Finanzierungsinstrumente, zur Nutzung von "InvestEU", das durch die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates 6

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