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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2117 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Vorschriften, Standardformate und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 287 vom 08.11.2022 S. 42)



Ergänzende Informationen
Listezur Ergänzung / Festlegung ... zur VO (EU) 2020/1503

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Interesse des Anlegerschutzes und zur Förderung einer wirksamen internen Unternehmensführung sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister ihren Kunden auf ihrer Website einfachen Zugang zu einer klaren, verständlichen und aktuellen Beschreibung ihres Verfahrens zur Bearbeitung von Beschwerden bieten.

(2) Um zu vermeiden, dass sich die Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden zwischen Schwarmfinanzierungsdienstleistern in der Union unterscheiden, sollten die Kunden ihre Beschwerden unter Verwendung harmonisierter Standardformate einreichen können.

(3) Damit ein angemessener Anlegerschutz sichergestellt wird, sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister Beschwerdeführern verpflichtend zumindest die Möglichkeit einräumen, Beschwerden in der Sprache einzureichen, in der der Schwarmfinanzierungsdienstleister seine Dienstleistungen oder Schwarmfinanzierungsangebote in der Union bewirbt.

(4) Um eine zügige und fristgerechte Bearbeitung von Beschwerden zu gewährleisten, sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister den Eingang einer Beschwerde bestätigen und den Beschwerdeführer innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde darüber informieren, ob die Beschwerde zulässig ist. Nach Bestätigung des Eingangs der Beschwerde sollte der Beschwerdeführer die Kontaktdaten der Person oder Abteilung erhalten, die für Fragen im Zusammenhang mit der Beschwerde zuständig ist, sowie eine vorläufige Frist genannt bekommen, innerhalb derer eine Entscheidung über die Beschwerde zu erwarten ist. Wird eine Beschwerde für unzulässig erklärt, sollte der Schwarmfinanzierungsdienstleister den Beschwerdeführer von seiner Entscheidung in Kenntnis setzen und ihm die Gründe für die Unzulässigkeit mitteilen.

(5) Um eine unverzügliche, rechtzeitige und faire Untersuchung von Beschwerden zu gewährleisten, sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister nach Eingang einer Beschwerde bewerten, ob die Beschwerde klar und vollständig ist und alle für die Bearbeitung erforderlichen relevanten Nachweise und Informationen enthält. Bei Bedarf sollten unverzüglich zusätzliche Informationen angefordert werden. Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten alle relevanten Nachweise und Informationen im Zusammenhang mit der Beschwerde einholen und untersuchen. Beschwerdeführer sollten ordnungsgemäß über das Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden informiert werden.

(6) Um eine faire und wirksame Bearbeitung von Beschwerden zu gewährleisten, ist es notwendig, in Entscheidungen über Beschwerden auf alle vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten Punkte einzugehen. Darüber hinaus sollten ähnlich gelagerte Beschwerden zu einheitlichen Entscheidungen führen, es sei denn, der Schwarmfinanzierungsdienstleister kann eine etwaige Abweichung von einer zuvor getroffenen Entscheidung objektiv begründen.

(7) Um eine unverzügliche Bearbeitung von Beschwerden zu gewährleisten, sollten Entscheidungen über Beschwerden dem Beschwerdeführer so bald wie möglich und innerhalb der im Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden festgelegten Frist mitgeteilt werden. In Ausnahmefällen, in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister diese Frist nicht einhalten kann, sollte der Beschwerdeführer über die Gründe für die Verzögerung und das Datum, bis zu dem eine Entscheidung getroffen wird, unterrichtet werden.

(8) Wenn in der Entscheidung über eine Beschwerde nicht alle vom Beschwerdeführer genannten Punkte in dessen Sinne behandelt werden, so sollte die Entscheidung eine ausführliche Begründung und Informationen über die verfügbaren Rechtsbehelfe enthalten.

(9) Um eine effiziente Interaktion zu gewährleisten, sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister mit Beschwerdeführern in klarer und verständlicher Sprache kommunizieren. Mitteilungen der Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten schriftlich auf elektronischem Wege oder auf Antrag des Beschwerdeführers in Papierform erfolgen.

(10) Diese Verordnung beruht auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.

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(Stand: 10.11.2022)

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