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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2104 der Kommission vom 29. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Olivenöl und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission

(ABl. L 284 vom 04.11.2022 S. 1;
VO (EU) 2023/2598 - ABl. L 2023/2598 vom 20.11.2023 *)



Neufassung -Ersetzt VO'en (EWG) 2568/91 und (EU) 29/2012

Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2, Artikel 78 Absätze 3 und 4 und Artikel 88 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 2 aufgehoben und ersetzt. In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Vorschriften über Vermarktungsnormen für Olivenöl enthalten und wurde der Kommission die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Olivenölmarkts im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Durch diese Rechtsakte sollten die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission 3 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission 4 ersetzt werden, die somit aufgehoben werden sollten.

(2) Olivenöl besitzt bestimmte organoleptische und ernährungsphysiologische Eigenschaften, die ihm - unter Berücksichtigung seiner Produktionskosten - ein Marktsegment mit verhältnismäßig hohen Preisen gegenüber den meisten anderen Pflanzenfetten eröffnen. Aufgrund dieser Marktsituation sollten Vermarktungsnormen für Olivenöl festgelegt werden, durch die die Qualität der Erzeugnisse gewährleistet und Betrug wirksam bekämpft wird. Auch die wirksame Überwachung der Vermarktungsnormen sollte verbessert werden. Daher sollten entsprechende spezifische Bestimmungen festgelegt werden.

(3) Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Vermarktungsnormen der Union für Olivenöl und der Durchführung von Konformitätskontrollen aus den letzten zehn Jahren zeigen, dass bestimmte Aspekte des Rechtsrahmens vereinfacht und präzisiert werden müssen.

(4) Zur Unterscheidung der verschiedenen Olivenölarten sind die physikalischen und chemischen Merkmale der einzelnen Kategorien von Olivenölen sowie die organoleptischen Merkmale der nativen Olivenöle festzulegen, um die Reinheit und Qualität der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten.

(5) Damit die Verbraucher nicht irregeführt werden und kein unlauterer Wettbewerb auf dem Olivenölmarkt entsteht, sollten nur Olivenöle der Kategorien, die an den Endverbraucher verkauft werden dürfen, mit anderen pflanzlichen Ölen vermischt oder Lebensmitteln beigemischt werden dürfen. Um den unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollten sie die Herstellung solcher Mischungen in ihrem Hoheitsgebiet verbieten können.

(6) Um die Echtheit des vermarkteten Olivenöls zu gewährleisten, ist es angezeigt, dass die Verpackungen für den Einzelhandel eine bestimmte Größe nicht überschreiten und mit einem geeigneten Verschluss versehen sind. Den Mitgliedstaaten sollte es jedoch gestattet werden, größere Verpackungen für Gemeinschaftsverpflegung zuzulassen.

(7) Um den Verbraucher bei der Auswahl von Erzeugnissen zu unterstützen, sollte eine gute Lesbarkeit der verpflichtenden Angaben auf dem Etikett gewährleistet sein. Daher sollten Vorschriften für die Lesbarkeit sowie die gemeinsame Darstellung der verpflichtenden Angaben im selben Hauptsichtfeld festgelegt werden.

(8) Die Bezeichnungen der Kategorien von Olivenölen sollten den Beschreibungen des Olivenöls entsprechen, das in jedem Mitgliedstaat, im Handel innerhalb der Union und im Handel mit Drittländern gemäß Anhang VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vermarktet wird.

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(Stand: 21.11.2023)

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