Regelwerk, EU 2022

Entsch. (EU) 2022/2072
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Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Mitteilung der Kommission
Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022

1. Einleitung

2. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2.1. Anwendungsbereich

2.2. Unter diese Leitlinien fallende Beihilfemaßnahmen

2.3. Struktur der Leitlinien

2.4. Begriffsbestimmungen

3. Prüfung der Vereinbarkeit nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe C AEUV

3.1. Positive Voraussetzung: Die Beihilfe muss die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs fördern

3.2. Negative Voraussetzung: Die Beihilfemaßnahme darf die Handelsbeziehungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse

3.3. Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

4. Gruppen von Beihilfen

4.1. Beihilfen zur Verringerung und zum Abbau von Treibhausgasemissionen, u. a. durch die Förderung von erneuerbaren Energien und von Energieeffizienz

4.2. Beihilfen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und der Umweltbilanz von Gebäuden

4.3. Beihilfen für saubere Mobilität

4.4. Beihilfen für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft

4.5. Beihilfen zur Vermeidung oder Verringerung von nicht durch Treibhausgase bedingter Umweltverschmutzung

4.6. Beihilfen für die Sanierung von Umweltschäden, die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität und die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz

4.7. Beihilfen in Form einer Ermäßigung von Steuern oder steuerähnlichen Abgaben

4.8. Beihilfen zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit

4.9. Beihilfen für Energieinfrastruktur

4.10. Beihilfen für Fernwärme und Fernkälte

4.11. Beihilfen in Form einer Ermäßigung der Stromabgaben für energieintensive Unternehmen

4.12. Beihilfen für die Stilllegung von Kohle-, Torf- oder Ölschieferkraftwerken und die Beendigung des Abbaus von Kohle, Torf oder Ölschiefer

4.13. Beihilfen für Studien oder Beratungsleistungen zu Klima-, Umweltschutz- und Energiefragen

5. Evaluierung

6. Berichterstattung und Überwachung

7. Anwendbarkeit

8. Überarbeitung

Anhang 1 Liste der nach Abschnitt 4.11 beihilfefähigen Wirtschaftszweige

Anhang 2 Definition der in Abschnitt 4.12.2 genannten Kosten

1. Kosten von Unternehmen, die Kohle-, Torf- oder Ölschieferaktivitäten eingestellt haben oder einstellen

2.