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Regelwerk, EU 2022, Verwaltung - EU Bund

Entscheidung 2022/2072 der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 029/22/COL vom 9. Februar 2022 über die Änderung der materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einführung neuer Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022

(ABl. L 277 vom 27.10.2022 S. 218)



Die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden "Überwachungsbehörde") -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden "Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen"), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf Protokoll 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen (im Folgenden "Protokoll 3"), insbesondere auf Teil I Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens legt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien in den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheiten fest, soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Nach Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen überprüft die Überwachungsbehörde fortlaufend alle in den EFTA-Staaten 1 bestehenden Beihilferegelungen und schlägt ggf. zweckdienliche Maßnahmen vor, die für die fortschreitende Entwicklung oder das Funktionieren des EWR-Abkommens erforderlich sind.

Die Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (im Folgenden "Leitlinien der Überwachungsbehörde 2014-2020") 2 in der geänderten Fassung 3 galten bis zum 31. Dezember 2021.

Die Leitlinien der Überwachungsbehörde 2014-2020 entsprachen den Leitlinien der Europäischen Kommission (im Folgenden "Kommission") für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (im Folgenden "Leitlinien der Kommission 2014-2020") 4. Die Leitlinien der Kommission 2014-2020 in der geänderten Fassung 5 galten bis zum 31. Dezember 2021.

Am 27. Januar 2022 hat die Kommission die Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (im Folgenden "Leitlinien von 2022") 6 angenommen.

Die Leitlinien von 2022 sind auch für den Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") von Bedeutung.

Die EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen sind im gesamten EWR einheitlich anzuwenden, um die in Artikel 1 des EWR-Abkommens geforderte Homogenität zu erzielen.

Nach Ziffer II unter der Überschrift "ALLGEMEINES" des Anhangs XV des EWR-Abkommens erlässt die Überwachungsbehörde nach Beratung mit der Kommission Rechtsakte, die den von der Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen.

Die Leitlinien von 2022 können sich auf bestimmte politische Instrumente der Europäischen Union und bestimmte Rechtsakte der Europäischen Union beziehen, die nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden. Im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Beihilferechts und gleicher Wettbewerbsbedingungen im gesamten EWR legt die Überwachungsbehörde bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens in der Regel dieselben Kriterien zugrunde wie die Europäische Kommission.

Die Kommission wurde konsultiert.

Die EFTA-Staaten wurden konsultiert

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

(1) Die materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen werden durch Einführung neuer Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 geändert. Die beigefügten Leitlinien von 2022 sind Bestandteil dieser Entscheidung.

(2) Die Überwachungsbehörde nimmt die Vereinbarkeitsprüfung für alle anmeldepflichtigen Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen, die ab dem 9. Februar 2022 gewährt werden oder gewährt werden sollen, anhand dieser Leitlinien vor. Rechtswidrige Beihilfen werden im Einklang mit den Vorschriften geprüft, die am Tag ihrer Gewährung galten.

Artikel 2

Die Überwachungsbehörde wendet die Leitlinien von 2022 an, unter anderem mit nachstehenden Anpassungen:

  1. Bezugnahmen auf "Mitgliedstaaten" versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf "EFTA-Staaten" 7 oder "EWR-Staaten".
  2. Soweit angezeigt, versteht die Überwachungsbehörde Bezugnahmen auf die "Europäische Kommission" als Bezugnahmen auf die "EFTA-Überwachungsbehörde".
  3. Bezugnahmen auf den "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" oder "AEUV" versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf das "EWR-Abkommen".
  4. Bezugnahmen auf "Beihilfevorschriften der Union" versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf "EWR-Beihilfevorschriften".

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