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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2022 zur Nichtgenehmigung von Methylendithiocyanat als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 274 vom 24.10.2022 S. 76)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) Nr. 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Methylendithiocyanat (EG-Nr.: 228-652-3; CAS-Nr.: 6317-18-6).

(2) Methylendithiocyanat wurde in Bezug auf die Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 beschriebenen Produktart 12 (Schleimbekämpfungsmittel) bewertet, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 12 entspricht.

(3) Frankreich wurde als Bericht erstattender Mitgliedstaat benannt, und die bewertende zuständige Behörde übermittelte der Kommission am 7. August 2013 den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen. Nach der Übermittlung des Bewertungsberichts fanden Diskussionen in Fachsitzungen statt, die von der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") organisiert wurden.

(4) Aus Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 folgt, dass Stoffe, deren Bewertung durch die Mitgliedstaaten bis zum 1. September 2013 abgeschlossen war, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollten.

(5) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erarbeitet der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahme der Agentur zu den Anträgen auf Genehmigung von Wirkstoffen. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 gab der Ausschuss für Biozidprodukte am 8. März 2022 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Agentur 4 ab.

(6) Nach der Stellungnahme der Agentur kann nicht davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 12, die Methylendithiocyanat enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iii und iv und Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Der Antragsteller hat keine Daten von ausreichender Qualität vorgelegt, die die Datenanforderungen gemäß Nummer 2.7 (Gehalt an reinem Wirkstoff in g/kg bzw. g/l), Nummer 2.8 (Identität der Verunreinigungen und Zusätze mit Strukturformel sowie mögliche Konzentrationsbereiche, ausgedrückt in g/kg oder g/l) und Nummer 4.1(Analysemethoden zur Bestimmung des reinen Wirkstoffs und gegebenenfalls der relevanten Abbauprodukte, Isomere und Verunreinigungen sowie anderer Nebenprodukte des Wirkstoffs und der Zusatzstoffe) von Anhang IIa Titel II der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher war es nicht möglich, die Mindestreinheit des Wirkstoffs zu bestätigen und eine Referenzspezifikation für Methylendithiocyanat festzulegen. Darüber hinaus konnte nicht bestätigt werden, dass das zur Durchführung der (öko-)toxikologischen Studien verwendete Material die vorgelegten Spezifikationen abdeckt, und mangels (öko-)toxikologischer Daten konnte keine Schlussfolgerung zur Relevanz der Verunreinigungen gezogen werden. Schließlich wurden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung unannehmbare Risiken festgestellt, und es konnten keine geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung ermittelt werden.

(7) In Anbetracht der Stellungnahme der Agentur ist es nicht angezeigt, Methylendithiocyanat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 zu genehmigen.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

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(Stand: 24.10.2022)

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