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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1988 der Kommission vom 12. Juli 2022 zur Verlängerung des in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeitraums für die weitere Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 273 vom 21.10.2022 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 können Schwarmfinanzierungsdienstleister, denen vor dem 10. November 2021 nach den nationalen Rechtsvorschriften eine Zulassung erteilt worden ist, weiterhin im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften bis zum 10. November 2022 Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen. Dieser Übergangszeitraum wurde eingeführt, um bereits tätigen Schwarmfinanzierungsdienstleistern genügend Zeit einzuräumen, damit sie ihre Geschäftstätigkeiten den neuen Rechtsvorschriften anpassen und genügend Zeit für die Beantragung einer einschlägigen Zulassung haben, und um den zuständigen Behörden genügend Zeit einzuräumen, sodass sie hinreichende Informationen sammeln und Ressourcen bündeln können, damit ein Übergang ohne Marktstörungen gewährleistet ist.

(2) Nach Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 muss die Kommission die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 auf Schwarmfinanzierungsdienstleister, die lediglich auf nationaler Ebene Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, sowie die Auswirkungen der Verordnung auf die Entwicklung nationaler Schwarmfinanzierungsmärkte und den Zugang zu Finanzmitteln bewerten. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann die Kommission den Übergangszeitraum, auf den in Artikel 48 Absatz 1 der genannten Verordnung Bezug genommen wird, einmal um einen Zeitraum von 12 Monaten verlängern.

(3) Nach ihrer Bewertung, in der die am 19. Mai 2022 eingegangene fachliche Stellungnahme der ESMa berücksichtigt wurde, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Verlängerung des Übergangszeitraums um 12 Monate erforderlich ist, um Störungen auf großen nationalen Schwarmfinanzierungsmärkten zu vermeiden. Etwaige Störungen könnten dadurch entstehen, dass bestimmte zuständige Behörden nicht in der Lage sind, die Zulassungsverfahren bis zum 10. November 2022 abzuschließen, und dass gemäß den nationalen Rechtsvorschriften tätige Schwarmfinanzierungsplattformen nicht in der Lage sind, sich rechtzeitig einem umfassenderen Rahmen anzupassen.

(4) Aufgrund des hohen Risikos von Marktstörungen ist es daher angezeigt, den in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Übergangszeitraum um 12 Monate bis zum 10. November 2023 zu verlängern, damit gemäß den nationalen Rechtsvorschriften tätige Schwarmfinanzierungsplattformen und die zuständigen Behörden genügend Zeit haben, sich der neuen Regelung anzupassen.

(5) Damit der bestehende Übergangszeitraum vor seinem Auslaufen oder so bald wie möglich nach seinem Auslaufen verlängert werden kann, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten und spätestens ab dem 11. November 2022 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/1503 genannte Übergangszeitraum wird bis zum 10. November 2023 verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 11. November 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2022

1) ABl. L 347 vom 20.10.2020 S. 1.

ENDE

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(Stand: 21.10.2022)

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