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Regelwerk, EU 2022, Gefahrenabwehr - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1979 der Kommission vom 31. August 2022 zur Erstellung des Formulars und der Datenbanken für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/895/EU der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6124)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 272 vom 20.10.2022 S. 14)



Neufassung -Ersetzt zum 31.12.2025 Beschl. 2014/895/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2012/18/EU unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unter Verwendung des spezifischen Formulars im Anhang der Entscheidung 2009/10/EG der Kommission 2 über die in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfälle, die den Kriterien des Anhangs VI der genannten Richtlinie entsprechen.

(2) Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung des spezifischen Formulars im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/895/EU der Kommission 3 auch bestimmte Angaben zu den unter die genannte Richtlinie fallenden Betrieben.

(3) Zur Übermittlung der in Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen verwenden die Mitgliedstaaten die in Artikel 21 Absatz 3 bzw. Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie genannten Datenbanken, die von der Kommission einzurichten und auf dem neuesten Stand zu halten sind.

(4) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 hat die Europäische Umweltagentur (EUA) im Rahmen des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (Eionet) Daten zu erfassen, zusammenzustellen und zu bewerten, insbesondere über die Qualität und die Belastungen der Umwelt sowie über umweltgefährdende Chemikalien. Um die Synergien mit den bestehenden, von der EUa entwickelten Datenbanken zu verstärken, die Informationen über die von bestimmten Anlagen ausgehenden Umweltauswirkungen zu konsolidieren, die Qualität der Informationen, die der Öffentlichkeit und politischen Entscheidungsträgern zur Verfügung gestellt werden, zu verbessern und die Ermittlung potenzieller Risiken (z.B. Dominoeffekte) zu erleichtern, sollte die EUa im Namen der Kommission die in Artikel 21 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Datenbanken einrichten und auf dem neuesten Stand halten. Die Mitgliedstaaten sollten diese Datenbanken zur Übermittlung der in Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen nutzen.

(5) Die gemäß der Richtlinie 2012/18/EU verwendeten Meldeformulare und Datenbanken sollen die Übermittlung und Verfügbarkeit der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen in gestraffter Form ermöglichen, um die Genauigkeit, Nützlichkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Informationen zu maximieren und den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten so gering wie möglich zu halten, wobei gleichzeitig die Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 einzuhalten sind.

(6) Um die Synergien zwischen den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und den für ähnliche Industrieanlagen vorgesehenen Meldungen zu maximieren, sollten die Berichtsformulare und Datenbanken den für die Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 verwendeten Berichtsformularen und Datenbanken, für die die Parameter Format, Übermittlungshäufigkeit und Inhalt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1135 der Kommission 8 bzw. dem Durchführungsbeschluss (EU)

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(Stand: 20.10.2022)

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