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Regelwerk, EU 2014, Gefahrenabwehr - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/895/EU der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9334)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 355 vom 12.12.2014 S. 51;
Beschl. (EU) 2022/1979 - ABl. L 272 vom 20.10.2022 S. 14 *)



aufgehoben/ersetzt zum 31.12.2025 gem. Art. 3 des Beschl.'es (EU) 2022/1979

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU müssen die Mitgliedstaaten der Kommission mittels eines speziellen Berichtsformulars Informationen über die unter diese Richtlinie fallenden Betriebe übermitteln.

(2) Das Berichtsformular soll die Übermittlung gestraffter Informationen durch die Mitgliedstaaten ermöglichen, um im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) die Sachdienlichkeit und Vergleichbarkeit der übermittelten Informationen zu maximieren und zugleich den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu minimieren.

(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 96/82/EG des Rates 3 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU unter Verwendung des Berichtsformats im Anhang dieses Beschlusses.

Für bestehende Einträge in der Datenbank werden die Informationen bis 31. Dezember 2016 überprüft.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 2014

1) ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1.

2) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. Nr. L 108 vom 25.04.2007 S. 1).

3) Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13).

.

Format für die Übermittlung von Informationen gemäss Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU Anhang

Alle mit einem Sternchen versehenen Felder sind Pflichtfelder.

Vertrauliche Informationen müssen als solche markiert werden, und für jeden Datentyp sind die entsprechenden Ablehnungsgründe gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 anzugeben.

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2. Teil 2 - Informationen, die über eSPIRS zu übermitteln sind

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