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Regelwerk, EU 2009, Umwelt - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

(ABl. Nr. L 126 vom 21.05.2009 S. 13 A;
VO (EU) 2021/1119 - ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1 Inkrafttreten)



Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 401/2009, (EU) 2017/745 und (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien ID 240471

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Neufassung -Ersetzt VO (EWG) 1210/90

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes 3 wurde mehrfach erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2) Der Vertrag sieht die Entwicklung und die Durchführung einer gemeinschaftlichen Umweltpolitik vor und legt die Zielsetzungen und die Grundsätze dar, von denen eine solche Politik geleitet sein sollte.

(3) Die Erfordernisse des Umweltschutzes sind Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft.

(4) Nach Artikel 174 des Vertrags hat die Gemeinschaft bei der Erarbeitung ihrer Maßnahmen im Bereich der Umwelt unter anderem die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten zu berücksichtigen.

(5) Die Sammlung, Aufbereitung und Analyse von Umweltdaten auf europäischer Ebene ist notwendig, um objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen zu erhalten, die es der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten ermöglichen, die auf dem Gebiet des Umweltschutzes unentbehrlichen Maßnahmen zu ergreifen, deren Ergebnisse zu beurteilen und eine sachgerechte Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Zustand der Umwelt sicherzustellen.

(6) In der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten gibt es bereits Einrichtungen, die solche Informationen liefern bzw. solche Dienste leisten.

(7) Diese sind die Grundlage des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes, dessen Koordinierung auf Gemeinschaftsebene der Europäischen Umweltagentur übertragen wurde.

(8) Die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen, die für die Ausübung des in Artikel 255 des Vertrags festgeschriebenen Rechts auf Zugang zu Dokumenten gelten, sind in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 5 festgelegt.

(9) Die Agentur muss mit den auf Gemeinschaftsebene bestehenden Einrichtungen zusammenarbeiten, damit die Kommission die uneingeschränkte Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes gewährleisten kann.

(10) Status und Aufbau der Agentur müssen dem objektiven Charakter der von ihr erwarteten Ergebnisse entsprechen und ihr die Ausübung ihrer Funktionen in enger Zusammenarbeit mit den bestehenden nationalen und internationalen Einrichtungen ermöglichen.

(11) Die Agentur muss rechtlich unabhängig sein, jedoch zu den Organen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten enge Beziehungen unterhalten.

(12) Es ist wünschenswert, anderen Ländern, die das Interesse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zielsetzungen der Agentur teilen, gemäß zwischen ihnen und der Gemeinschaft zu schließenden Vereinbarungen den Zugang zu der Agentur zu ermöglichen

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung sieht eine Europäische Umweltagentur (nachfolgend als "die Agentur" bezeichnet) und die Einführung eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes vor.

(2) Damit die im Vertrag und in den einzelnen gemeinschaftlichen Umweltaktionsprogrammen gesetzten Ziele der Agentur und des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt und zur Verwirklichung der nachhaltigen Entwicklung erreicht werden können, sollen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten:

  1. objektive, zuverlässige und auf europäischer Ebene vergleichbare Informationen zur Verfügung gestellt werden, anhand deren sie die notwendigen Umweltschutzmaßnahmen ergreifen, die Ergebnisse dieser Maßnahmen bewerten und eine sachgerechte Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Zustand der Umwelt sicherstellen können, und hierfür

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