Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1916 der Kommission vom 7. Oktober 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen der Art Juglans regia L. mit Ursprung in der Republik Moldau

(ABl. L 263 vom 10.10.2022 S. 3)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf der Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission 3 enthält besondere Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko.

(3) Nach einer vorläufigen Risikobewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus allen Drittländern als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen, darunter die Gattung Juglans L.

(4) Am 4. März 2020 stellte die Republik Moldau bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von ein- bis zweijährigen ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und Wurzelstöcken ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Juglans regia L. Der Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

(5) Am 25. März 2021 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Juglans regia aus der Republik Moldau 4 an. Die Behörde ermittelte in Bezug auf die genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen keinen relevanten Schädling.

(6) Am 23. Juni 2022 änderte die Behörde das wissenschaftliche Gutachten und nahm Xiphinema rivesi (Nicht-EU-Populationen) als relevanten Schädling für die genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen auf, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für den genannten Schädling und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Befallsfreiheit von dem Schädling der genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ein. Xiphinema rivesi (Nicht-EU-Populationen) ist in Anhang II Teil a Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 5 als Unionsquarantäneschädling aufgeführt, dessen Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde.

(7) Auf der Grundlage dieses Gutachtens wird das pflanzengesundheitliche Risiko beim Einführen in die Union von bis zu zweijährigen, ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und Wurzelstöcken ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Juglans regia L. mit Ursprung in der Republik Moldau als annehmbar angesehen, sofern die jeweiligen Anforderungen an das Einführen gemäß Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllt sind.

(8) Folglich sollten bis zu zweijährige, ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und Wurzelstöcke ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Juglans regia L. mit Ursprung in der Republik Moldau nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten.

(9) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Um den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen 6 nachzukommen, sollte die Einfuhr dieser Waren so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden. Daher sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 12.10.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion