Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1683 der Kommission vom 28. September 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Kolumbiens für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 252 vom 30.09.2022 S. 78)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Verfahren für die Anerkennung von zentralen Gegenparteien (im Folgenden "CCPs") aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards der genannten Verordnung gleichwertig sind, soll es den in den betreffenden Drittstaaten niedergelassenen und zugelassenen CCPs ermöglichen, Clearingdienste für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder oder Handelsplätze zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und der dabei vorgesehene Gleichwertigkeitsbeschluss tragen so zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch bei der Abwicklung außerbörslich gehandelter (im Folgenden "OTC"-) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat niedergelassen und zugelassen sind.

(2) Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Im Zuge einer Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb nachgeprüft werden, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des betreffenden Drittstaats gewährleisten, dass in diesem Drittstaat niedergelassene und zugelassene CCPs für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union zugelassene CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen. Deshalb sollte berücksichtigt werden, dass Clearingtätigkeiten an kleineren Finanzmärkten als dem der Union mit erheblich geringeren Risiken verbunden sind.

(3) Die Bewertung der Gleichwertigkeit der Rechts- und Aufsichtsmechanismen Kolumbiens sollte nicht nur auf einer vergleichenden Analyse der für CCPs in Kolumbien geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen beruhen, sondern auch auf einer Prüfung der Ergebnisse dieser Anforderungen. Die Kommission sollte auch prüfen, ob diese Anforderungen angemessen sind, um die Risiken, denen in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sein könnten, zu mindern, wobei die Größe des Finanzmarkts, auf dem in Kolumbien zugelassene CCPs tätig sind, berücksichtigt werden sollte. Bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken tätig sind, sind strengere Anforderungen an die Risikominderung notwendig als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten mit geringeren Risiken tätig sind.

(4) Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, mit den in jener Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können.

(5) Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV jener Verordnung entsprechen.

(6) Die rechtsverbindlichen Anforderungen, die für in Kolumbien zugelassene CCPs gelten, sind im Gesetz Nr. 964 von 2005 über das Clearing und die Abwicklung von Finanzinstrumenten (im Folgenden: "Primärvorschriften") und in den allgemeinen Vorschriften nach Dekret 2555 von 2010 in Buch 13 Teil 2 sowie in Rundschreiben der kolumbianischen Finanzoberaufsicht (Superintendencia Financiera, kurz: "SFC") (im Folgenden: "Sekundärvorschriften") festgelegt. Zusammengenommen legen diese Vorschriften die Standards und Anforderungen fest, die in Kolumbien zugelassene CCPs dauerhaft erfüllen müssen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.10.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion