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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1671 der Kommission vom 9. Juni 2022 zur Verlängerung des in Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeitraums

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 252 vom 30.09.2022 S. 4)



Ergänzende Informationen
Liste - zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 85 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sieht vor, dass die in Artikel 4 der genannten Verordnung festgelegte Clearingpflicht bis zum 18. Juni 2021 weder für OTC-Derivatekontrakte gilt, die objektiv messbar die Anlagerisiken reduzieren, welche unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von Altersversorgungssystemen verbunden sind, noch für Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder von Altersversorgungssystemen bei einem Ausfall zu entschädigen. Dieser Übergangszeitraum wurde eingeführt, um die Entwicklung gangbarer technischer Lösungen für die Übertragung barer und unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen durch Altersversorgungssysteme zu ermöglichen und so nachteilige Auswirkungen auf die Altersversorgungsleistungen künftiger Rentenempfänger zu vermeiden, die sich aus einer sofortigen Anwendung der Clearingpflicht auf solche OTC-Derivatekontrakte ergeben würden.

(2) Mit Artikel 85 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird der Kommission die Befugnis übertragen, den in Artikel 89 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Übergangszeitraum zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern, wenn sie der Auffassung ist, dass keine gangbaren technischen Lösungen für die Übertragung barer und unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen durch Altersversorgungssysteme entwickelt wurden und die nachteiligen Auswirkungen eines zentralen Clearings von Derivatekontrakten auf die Altersversorgungsleistungen künftiger Rentenempfänger unverändert fortbestehen. Zu diesem Zweck erstellt die Kommission gemäß Artikel 85 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bis zur letzten Verlängerung des Übergangszeitraums jährliche Berichte, in denen bewertet wird, ob gangbare technische Lösungen entwickelt wurden und ob Maßnahmen erforderlich sind, um solche Lösungen zu erleichtern.

(3) Die Kommission hat am 23. September 2020 2 bzw. am 6. Mai 2021 3 zwei solche jährliche Berichte angenommen. Darin stellte die Kommission fest, dass die Marktteilnehmer im Laufe der Jahre Anstrengungen unternommen haben, um geeignete technische Lösungen zu entwickeln, die eine Umwandlung von Sicherheiten entweder durch Clearingmitglieder oder über geclearte Repomärkte vorsehen. Die Kommission hat ferner festgestellt, dass einige Altersversorgungssysteme begonnen haben, bei einem Teil ihrer Derivateportfolios freiwillig zu einem zentralen Clearing überzugehen. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass die größte Herausforderung für Altersversorgungssysteme darin besteht, unter angespannten Marktbedingungen Zugang zu Liquidität zu haben, um Nachschusszahlungen leisten zu können, da diese Anforderung das Risiko einer Ausschöpfung der Barzuweisungen von Altersversorgungssystemen rasch und deutlich erhöhen würde.

(4) Artikel 85 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sieht ferner vor, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken der Kommission jährliche Berichte vorlegt, in denen bewertet wird, ob die CCPs, Clearingmitglieder und Altersversorgungssysteme angemessene Anstrengungen unternommen und gangbare technische Lösungen entwickelt haben, die die Beteiligung solcher Systeme am zentralen Clearing durch die Hinterlegung barer und unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen erleichtern, einschließlich der Auswirkungen dieser Lösungen auf Marktliquidität und Prozyklizität sowie möglicher rechtlicher und anderweitiger Auswirkungen.

(5) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/962 der Kommission 4 hat die Kommission den in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Übergangszeitraum bereits einmal bis zum 18. Juni 2022 verlängert.

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(Stand: 06.10.2022)

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