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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1455 der Kommission vom 11. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen für Wertpapierfirmen auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 229 vom 05.09.2022 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Da nicht alle Wertpapierfirmen über geprüfte Abschlüsse verfügen müssen, sollten Vorschriften zur Festlegung der Eigenmittelanforderung für Wertpapierfirmen auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten diesen Firmen ermöglichen, die Anforderung für fixe Gemeinkosten auch auf der Basis nicht geprüfter Abschlüsse zu berechnen, wenn ihre Abschlüsse nicht der Prüfungspflicht unterliegen. In den Fällen, in denen die geprüften Abschlüsse keinen Zwölfmonatszeitraum abdecken, sollte die Wertpapierfirma außerdem eine Berechnung vornehmen, um ein Jahresäquivalent zu bestimmen und damit die Übereinstimmung mit der Anforderung des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu gewährleisten.

(2) Da die Differenz zwischen Brutto- und Nettogewinnen in Bezug auf die Finanzlage einer Firma durch die Fixkosten für den Geschäftsbetrieb der Firma gebildet wird, sollte der Abzug der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Gewinnbeteiligungen der Mitarbeiter, der Geschäftsführer und der Gesellschafter von den Gesamtkosten einer Wertpapierfirma so verstanden werden, dass er sich auf die Nettogewinne bezieht.

(3) Da außerdem die Zahlung von Prämien für Mitarbeiter und sonstigen Vergütungen zeitlich abgegrenzt werden kann und unterschiedlichen Vereinbarungsstrukturen unterliegen könnte, sollten diese Prämien und sonstigen Vergütungen als vom Nettogewinn abhängig angesehen werden, wenn dies keine Auswirkungen auf die Kapitalposition der Firma haben würde, sei es aufgrund bereits geleisteter Zahlungen oder aufgrund einer fehlenden Zahlungspflicht bei Nichtvorliegen eines Nettogewinns.

(4) Wertpapierfirmen müssen die Fixkosten Dritter in die Berechnung ihrer Gesamtausgaben einbeziehen. Wenn diese Kosten jedoch nicht in vollem Umfang im Namen der Wertpapierfirmen anfallen, sollten sie bis zu dem Betrag einbezogen werden, der der Wertpapierfirma zuzuordnen ist.

(5) Nicht alle Wertpapierfirmen wenden die internationalen Rechnungslegungsstandards an, und es bestehen Unterschiede zwischen den geltenden Rechnungslegungsstandards bei der Berechnung der Gesamtkosten. Zusätzlich zu den in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Elementen sollten die von den Wertpapierfirmen von ihren Gesamtausgaben abzuziehenden Elemente, die für die Berechnung der Anforderung für fixe Gemeinkosten herangezogen werden, genauer festgelegt werden, um die Vergleichbarkeit bei der Berechnung der Anforderung für fixe Gemeinkosten zu gewährleisten.

(6) In Anbetracht der Besonderheiten der Geschäftstätigkeit von Waren- und Emissionszertifikatehändlern sollten diese Händler Ausgaben im Zusammenhang mit Rohstoffen von den Gesamtausgaben abziehen, die zur Berechnung ihrer Anforderung für fixe Gemeinkosten herangezogen werden.

(7) Falls eine Wertpapierfirma, die ein Market-Maker ist, abgewickelt wird, stellt sie ihre Market-Making-Dienstleistungen ein, und somit fallen keine Handelsgebühren mehr an, die sie normalerweise bei der Erbringung dieser Dienstleistungen zu entrichten hat. Diese Gebühren sollten daher von den Gesamtausgaben ausgenommen werden, die zur Berechnung der Anforderung für fixe Gemeinkosten herangezogen werden. Gleichzeitig kann der Market-Maker im Falle einer Abwicklung weiterhin einen Wertpapierbestand halten, den er normalerweise für seine Market-Making-Tätigkeiten verwendet. Wird dieser Bestand liquidiert, würden Handelsgebühren anfallen, die in die Gesamtausgaben für die Berechnung der Anforderung für fixe Gemeinkosten einbezogen werden sollten.

(8) Fixe Gemeinkosten können sich im Gleichklang mit den Geschäftstätigkeiten der Wertpapierfirma entwickeln und sollten in diesem Fall nicht als wesentliche Änderung im Sinne von Artikel 13

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(Stand: 07.09.2022)

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