Regelwerk, EU 2022

VO (EU) 2022/1428
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Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Anhang

Teil A
Probenahmeverfahren

A.1. Allgemeine Bestimmungen

A.1.1. Zu beprobendes Material

A.1.2. Einzelproben

A.1.3. Herstellung der Sammelprobe

A.1.4. Parallelproben

A.1.5. Vorsichtsmaßnahmen

A.1.6. Versiegelung und Kennzeichnung der Proben

A.1.7. Verpackung und Versand der Proben

A.2. Probenahmepläne

A.2.1. Aufteilung von Partien in Teilpartien

Tabelle 1: Aufteilung von Partien in Teilpartien bei Massengütern

Tabelle 2: Aufteilung von Partien in Teilpartien bei Nicht-Massengütern

A.2.2. Anzahl der Einzelproben

Tabelle 3: Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie oder Teilpartie zu entnehmen sind, bei Lebensmitteln, wenn die Partie nicht aus einzelnen Packungen oder Einheiten von Lebensmitteln besteht

Tabelle 4: Zahl der Packungen oder Einheiten (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden, wenn die Partie oder Teilpartie aus einzelnen Packungen oder Einheiten von Lebensmitteln besteht

A.2.3. Spezifische Vorschriften für die Probenahme bei Partien ganzer Fische mit vergleichbarer Größe oder vergleichbarem Gewicht

A.2.4. Spezifische Vorschriften für die Probenahme bei Partien ganzer Fische mit unterschiedlicher Größe oder von unterschiedlichem Gewicht

A.2.5. Spezifische Vorschriften für die Probenahme bei Landtieren

A.2.6. Alternative Probenahmeverfahren

A.2.7. Probenahme im Einzelhandel

Teil B
Probenvorbereitung und Analyse

B.1. Laborqualitätsstandards

B.2. Probenvorbereitung

B.2.1. Allgemeine Anforderungen

B.2.2. Spezifische Verfahren zur Probenvorbereitung und Vorsichtsmaßnahmen

B.3. Analysemethoden: spezifische Leistungsanforderungen

Tabelle 5

Teil C
Darstellung und Interpretation der Ergebnisse

C.1. Darstellung

C.1.1. Abfassung der Ergebnisse

C.1.2. Messunsicherheit

C.2. Interpretation der Ergebnisse

C.2.1. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

C.2.2. Zurückweisung einer Partie oder Teilpartie

C.2.3. Anwendbarkeit