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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1428 der Kommission vom 24. August 2022 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle auf Perfluoralkylsubstanzen in bestimmten Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 221 vom 26.08.2022 S. 66)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 2 sind Höchstgehalte für Perfluoralkylsubstanzen (PFAS) in bestimmten Lebensmitteln festgelegt, und in der Empfehlung (EU) 2022/1431 der Kommission 3 sind Richtwerte aufgeführt, bei deren Überschreitung die Kommission den Mitgliedstaaten empfiehlt, die Ursachen der PFAS-Kontamination in Lebensmitteln mit hohen PFAS-Konzentrationen zu untersuchen. Um die Verlässlichkeit und Kohärenz der amtlichen Kontrollen der für PFAS geltenden Höchstgehalte in bestimmten Lebensmitteln zu gewährleisten, sollten detaillierte Anforderungen an Probenahmeverfahren und Laboranalysen festgelegt werden.

(2) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in diesem Artikel festgelegten Begriffsbestimmungen und Abkürzungen.

  1. " Partie": unterscheidbare Menge von in einer Sendung angelieferten Lebensmitteln, die gemäß der zuständigen Behörde gemeinsame Merkmale wie Ursprung, Sorte, Art, Fanggebiet, Art der Verpackung, Verpacker, Absender oder Kennzeichnung aufweisen;
  2. " Teilpartie": physisch getrennter und unterscheidbarer Teil einer großen Partie, der dem Probenahmeverfahren zu unterziehen ist;
  3. " Einzelprobe": an einer einzigen Stelle der Partie oder Teilpartie entnommene Menge;
  4. " Sammelprobe": Menge, die durch Vereinigen aller einer Partie oder Teilpartie entnommenen Einzelproben erhalten wird;
  5. " Laborprobe": für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r) Teil/Menge der Sammelprobe;
  6. " vergleichbare Größe oder vergleichbares Gewicht": Die Größen- oder Gewichtsdifferenz beträgt nicht mehr als 50 %;
  7. " Präzision": der Grad der Übereinstimmung zwischen unabhängigen Testergebnissen, die unter festgesetzten Bedingungen erzielt werden. Die Präzision wird als Standardabweichung oder Variationskoeffizient der Testergebnisse ausgedrückt;
  8. " laborinterne Reproduzierbarkeit oder Laborpräzision (RSDR)": Präzision unter einer Reihe laborinterner Bedingungen in einem bestimmten Labor;
  9. " Bestimmungsgrenze (LOQ)": niedrigster Analytgehalt, der sich mit angemessener statistischer Zuverlässigkeit messen lässt, d. h. die niedrigste Konzentration oder Masse des Analyten, die unter Anwendung der vollständigen Analysemethode und der Identifizierungskriterien mit annehmbarer Genauigkeit validiert wurde;
  10. " kombinierte

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