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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1428 der Kommission vom 24. August 2022 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle auf Perfluoralkylsubstanzen in bestimmten Lebensmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 221 vom 26.08.2022 S. 66)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 2 sind Höchstgehalte für Perfluoralkylsubstanzen (PFAS) in bestimmten Lebensmitteln festgelegt, und in der Empfehlung (EU) 2022/1431 der Kommission 3 sind Richtwerte aufgeführt, bei deren Überschreitung die Kommission den Mitgliedstaaten empfiehlt, die Ursachen der PFAS-Kontamination in Lebensmitteln mit hohen PFAS-Konzentrationen zu untersuchen. Um die Verlässlichkeit und Kohärenz der amtlichen Kontrollen der für PFAS geltenden Höchstgehalte in bestimmten Lebensmitteln zu gewährleisten, sollten detaillierte Anforderungen an Probenahmeverfahren und Laboranalysen festgelegt werden.
(2) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in diesem Artikel festgelegten Begriffsbestimmungen und Abkürzungen.
(Stand: 26.08.2022)
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