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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2022/1256 des Rates vom 15. Juli 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 226. Tagung des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die vorgeschlagene Änderung 48 zu Anhang 6 Teil I des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt

(ABl. L 191 vom 20.07.2022 S. 61)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago") zur Regulierung der internationalen Luftfahrt ist am 4. April 1947 in Kraft getreten. Mit diesem Abkommen wurde die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gegründet.

(2) Die Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago (im Folgenden "Vertragsstaaten") und Mitglieder der ICAO, während die Union in bestimmten Gremien der ICAO Beobachterstatus genießt. Im ICAO-Rat sind derzeit sieben Mitgliedstaaten der Union vertreten.

(3) Nach Artikel 54 des Abkommens von Chicago muss der ICAO-Rat internationale Richtlinien und Empfehlungen erlassen und sie dem Abkommen von Chicago als Anhänge beifügen (im Folgenden "Anhänge").

(4) Nach Artikel 90 des Abkommens von Chicago tritt jeder Anhang oder jede Änderung eines solchen Anhangs innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung an die Vertragsstaaten oder nach Ablauf eines längeren vom ICAO-Rat vorgeschriebenen Zeitraums in Kraft, sofern nicht eine Mehrheit der Vertragsstaaten in der Zwischenzeit ihre Ablehnung mitgeteilt hat.

(5) Der ICAO-Rat soll auf seiner 226. Tagung die Änderung 48 zu Anhang 6 Teil I des Abkommens von Chicago (im Folgenden "Änderung 48") annehmen.

(6) Mit der Änderung 48 soll hauptsächlich der Geltungsbeginn von Anhang 6 Teil I Richtlinie 6.18.1 auf den 1. Januar 2025 verschoben werden.

(7) Es ist zweckmäßig, den auf der 226. Tagung des ICAO-Rates im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu Änderung 48 festzulegen. Dieser Standpunkt sollte darin bestehen, die Änderung 48 zu unterstützen und sollte von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder des ICAO-Rates sind und gemeinsam im Namen der Union handeln, zum Ausdruck gebracht werden.

(8) Der nach der Annahme der Änderung 48 durch den ICAO-Rat, die vom ICAO-Generalsekretär in entsprechenden ICAO-Rundschreiben verkündet wird, zu vertretende Standpunkt der Union sollte darin bestehen, keine Ablehnung mitzuteilen, sofern die Änderung 48 ohne wesentliche Abänderungen angenommen wurde

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 226. Tagung und auf jeder nachfolgenden Tagung des ICAO-Rates zu vertreten ist, besteht darin, die Änderung 48 zu Anhang 6 Teil I des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Änderung 48") uneingeschränkt zu unterstützen.

(2) Für den Fall, dass der ICAO-Rat die vorgeschlagene Änderung 48 ohne wesentliche Abänderungen annimmt, besteht der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt der Union darin, in Beantwortung des entsprechenden ICAO-Rundschreibens keine Ablehnung der angenommenen Änderung 48 mitzuteilen.

Artikel 2

(1) Der in Artikel 1 Absatz 1 dargelegte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder des ICAO-Rates sind, gemeinsam im Namen der Union vertreten.

(2) Der in Artikel 1 Absatz 2 dargelegte Standpunkt wird von allen Mitgliedstaaten gemeinsam im Namen der Union vertreten.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2022.

ENDE

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(Stand: 22.07.2022)

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