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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1220 der Kommission vom 14. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format, in dem Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen und zuständige Behörden die in Artikel 41 Absätze 3 und 4 jener Richtlinie genannten Angaben zu übermitteln haben

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 188 vom 15.07.2022 S. 98)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist notwendig, sicherzustellen, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die betroffenen zuständigen Behörden alle für die Beaufsichtigung der Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen erforderlichen Angaben erhalten und diese Angaben effizient und zügig verarbeitet werden. Die in Artikel 41 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Angaben sollten daher in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache übermittelt werden.

(2) Nach Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU müssen Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten zu erbringen beabsichtigen, eine vorherige Zulassung der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats einholen. Derartige Zweigniederlassungen dürfen Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten nicht in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat erbringen, in dem sie ihre Zulassung erhalten haben. Die Europäische Kommission kann jedoch einen Gleichwertigkeitsbeschluss nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erlassen, der besagt, dass die Rechts- und Aufsichtsvereinbarungen des betreffenden Drittlands in Bezug auf Wertpapierfirmen den in der Union geltenden Anforderungen gleichwertig sind. In diesem Fall würden die zugelassenen Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen, die unter einen solchen Gleichwertigkeitsbeschlusses fallen, unabhängig davon, ob sie grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen oder grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben, weiterhin von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats beaufsichtigt, in dem diese Zweigniederlassungen errichtet wurden. Daher gilt es sicherzustellen, dass sich das Format für die Übermittlung der in Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Angaben auch dafür eignet, über solche grenzüberschreitenden Dienstleistungen und Tätigkeiten dieser Zweigniederlassungen zu berichten.

(3) Nach Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU haben die gemäß Artikel 41 Absatz 1 jener Richtlinie zugelassenen Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung erteilt wurde, jährlich die in Artikel 41 Absatz 3 genannten Angaben zu übermitteln. Um nicht nur das Format, sondern auch den Zeitpunkt dieser Übermittlung zu harmonisieren, ist es notwendig, zeitliche Vorgaben für die Übermittlung dieser Angaben an die zuständigen Behörden festzulegen.

(4) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMa vorgelegt wurde.

(5) Die ESMa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Format der Angaben, die Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen jährlich an die zuständigen Behörden zu übermitteln haben

(1) Die Zweigniederlassung einer gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Drittlandfirma übermittelt die in Artikel 41 Absatz 3 jener Richtlinie genannten Angaben unter Verwendung des in Anhang I festgelegten Formats. Unterliegt die Drittlandfirma jedoch einem Gleichwertigkeitsbeschluss im Sinne von Artikel 47

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(Stand: 18.07.2022)

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