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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1210 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format der Insiderlisten und deren Aktualisierungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 187 vom 14.07.2022 S. 23)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2016/347

Ergänzende Informationen

Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO 596/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung), geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2115 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 6 und Artikel 18 Absatz 9 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind Emittenten, Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, Versteigerungsplattformen, Versteigerer und die Auktionsaufsicht sowie alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen verpflichtet, Insiderlisten aufzustellen und sie entsprechend einem genau vorgegebenen Format fortlaufend zu aktualisieren.

(2) Durch die Festlegung eines genauen Formats, einschließlich der Verwendung von Standardvorlagen, sollte es leichter möglich sein, der in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung von Insiderlisten in einheitlicher Form nachzukommen. Zudem sollte dadurch gewährleistet sein, dass die zuständigen Behörden die notwendigen Informationen erhalten, um die Integrität der Finanzmärkte schützen und möglichen Marktmissbrauch untersuchen zu können.

(3) Da innerhalb eines Unternehmens eine Vielzahl von Insiderinformationen gleichzeitig existieren kann, sollte in Insiderlisten genau angegeben werden, auf welche spezifischen Insiderinformationen für das Unternehmen tätige Personen zugreifen konnten. Daher ist in den Insiderlisten zu spezifizieren, um welche spezifischen Insiderinformationen es sich handelt (z.B. Informationen zu Geschäften, Projekten, Ereignissen - einschließlich Unternehmens- oder Finanzereignissen - oder die Veröffentlichung von Abschlüssen oder Gewinnwarnungen). Zu diesem Zweck sollten die Insiderlisten in Abschnitte gegliedert sein, wobei jeder spezifischen Insiderinformation ein separater Abschnitt zuzuordnen ist. Dabei sollten in jedem Abschnitt alle Personen genannt werden, die Zugang zu der betreffenden Insiderinformation haben.

(4) Damit es in den verschiedenen Abschnitten der Insiderliste nicht zu Mehrfacheinträgen personenbezogener Daten zu ein und derselben Person kommt, sollten diese personenbezogenen Daten in einem gesonderten Abschnitt der Insiderliste geführt werden können, der als Abschnitt "permanente Insider" bezeichnet wird und sich nicht auf spezifische Insiderinformationen bezieht. Im Abschnitt "permanente Insider" sollten nur Personen aufgeführt werden, die aufgrund ihrer Funktion oder Position jederzeit Zugang zu allen Insiderinformationen innerhalb des Unternehmens haben.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geändert, mit der weniger strenge Anforderungen für Emittenten eingeführt wurden, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind (Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten) und die ihre Listen auf Personen beschränken dürfen, die aufgrund ihrer Funktion oder Position beim Emittenten stets auf Insiderinformationen zugreifen können.

(6) Abweichend von dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten von Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten verlangen, dass sie alle in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen in ihre Insiderlisten aufnehmen. Angesichts der im Allgemeinen geringeren personellen und finanziellen Ressourcen von KMU wurde es für angemessen erachtet, diesen die Verwendung eines Formats zu ermöglichen, das im Vergleich zum Format der Insiderlisten gemäß Artikel 18

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(Stand: 15.07.2022)

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