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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/985 der Kommission vom 22. Juni 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Israels für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 167 vom 24.06.2022 S. 108)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Verfahren für die Anerkennung von zentralen Gegenparteien (im Folgenden "CCPs") aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards der genannten Verordnung gleichwertig sind, soll es den in den betreffenden Drittstaaten niedergelassenen und zugelassenen CCPs ermöglichen, Clearingdienste für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder oder Handelsplätze zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und der dabei vorgesehene Gleichwertigkeitsbeschluss tragen so zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch bei der Abwicklung außerbörslich gehandelter (im Folgenden "OTC"-) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat niedergelassen und zugelassen sind.
(2) Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Im Zuge einer Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb nachgeprüft werden, ob die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des betreffenden Drittstaats gewährleisten, dass in diesem Drittstaat niedergelassene und zugelassene CCPs für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union zugelassene CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen.
(3) Die Bewertung der Gleichwertigkeit der Rechts- und Aufsichtsmechanismen Israels sollte nicht nur auf einer vergleichenden Analyse der für CCPs in Israel geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen beruhen, sondern auch auf einer Prüfung der Ergebnisse dieser Anforderungen. Die Kommission sollte auch prüfen, ob diese Anforderungen angemessen sind, um die Risiken, denen in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sein könnten, zu mindern, wobei die Größe des Finanzmarkts, auf dem CCPs in Israel tätig sind, berücksichtigt werden sollte. Um ein gleichwertiges Maß an Risikominderung zu erreichen, ist es notwendig, bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken tätig sind, strengere Anforderungen an die Risikominderung zu stellen als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten mit geringeren Risiken tätig sind.
(4) Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, mit den in jener Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können.
(5) Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV jener Verordnung entsprechen.
(6) Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Israel zugelassene CCPs sind im Wertpapiergesetz 5728-1968 (Securities Law 5728-1968, im Folgenden "SL") 2 festgelegt, insbesondere in den Abschnitten 50A, 50B, 50B19 und 50C. Mit dem Wertpapiergesetz wird Abschnitt 10 des Gesetzes über Zahlungssysteme 5768-2008 (Payment Systems Law 5768-2008, im Folgenden "PSL") 3
(Stand: 30.06.2022)
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