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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2022/893 der Kommission vom 7. Juni 2022 zur Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 hinsichtlich der Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile wirbelloser Landtiere bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 155 vom 08.06.2022 S. 24)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission 2 sind Testmethoden zur Unterstützung amtlicher Kontrollen zur Durchsetzung des Verbots der Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein in Futtermitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere festgelegt. Dies schließt Analysemethoden zur Bestimmung von Bestandteilen tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln ein, die in Anhang VI der genannten Verordnung beschrieben und mithilfe der Lichtmikroskopie oder der Polymerase-Kettenreaktion (PCR) durchgeführt werden.

(2) Die Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten wurde mit der Verordnung (EU) 2017/893 der Kommission 3 in Futtermitteln für Tiere in Aquakultur und mit der Verordnung (EU) 2021/1372 der Kommission 4 in Futtermitteln für Schweine und Geflügel zugelassen, doch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ist sie in bestimmten Futtermitteln, insbesondere Futtermitteln für Wiederkäuer, nach wie vor verboten.

(3) Das EU-Referenzlabor für tierische Proteine in Futtermitteln hat einen speziellen Untersuchungsablauf, einschließlich einer zweimaligen Sedimentation, entwickelt und validiert, anhand dessen Partikel wirbelloser Landtiere, einschließlich Insekten, in Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Vormischungen nachgewiesen werden können. Der genannte Untersuchungsablauf mit diesem zusätzlichen Schritt sollte im Rahmen der amtlichen Kontrollen befolgt werden, um die ordnungsgemäße Durchsetzung des Verbots der Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten in bestimmten Futtermitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere zu überprüfen.

(4) Die Beschreibung der Lichtmikroskopie-Methode in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 sollte daher so angepasst werden, dass eine zweimalige Sedimentation in den Ablauf zur Vorbereitung der Proben aufgenommen wird, die auf Bestandteile wirbelloser Landtiere untersucht werden sollen.

(5) Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

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(Stand: 21.06.2022)

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