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Verordnung (EU) 2017/893 der Kommission vom 24. Mai 2017 zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen über verarbeitetes tierisches Protein
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 138 vom 25.05.2017 S. 92, ber. L 312 S. 93)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 2, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr.
(2) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer verboten. Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung weitet dieses Verbot auf andere Tiere als Wiederkäuer aus und beschränkt es hinsichtlich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß ihrem Anhang IV.
(3) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 weitet das Verbot gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf die Verfütterung von unter anderem verarbeitetem tierischem Protein an andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen zur Gewinnung von Pelzen gehaltene Fleischfresser, aus. Abweichend hiervon und unter bestimmten Bedingungen erlaubt Anhang IV Kapitel II Buchstabe c die Verfütterung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein an Tiere in Aquakultur, sofern das verarbeitete tierische Protein und die solches Protein enthaltenden Mischfuttermittel gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hergestellt wurden. Dieser Abschnitt schreibt derzeit vor, dass die zur Herstellung von solchem verarbeitetem tierischem Protein verwendeten tierischen Nebenprodukte von Schlachthöfen oder Zerlegungsbetrieben bezogen werden. Im Hinblick auf den Prozess zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten kann diese Anforderung nicht erfüllt werden. Infolgedessen ist die Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten in Futtermitteln für Tiere in Aquakultur zurzeit nicht erlaubt.
(4) In mehreren Mitgliedstaaten wurde mit der Haltung von Insekten für die Produktion von verarbeitetem tierischem Protein begonnen, das aus diesen Insekten und anderen Insektenderivaten gewonnen wird und zur Verwendung in Heimtierfutter bestimmt ist. Diese Produktion unterliegt den nationalen Kontrollregelungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Studien haben gezeigt, dass Nutzinsekten eine nachhaltige Alternative zu konventionellen Quellen tierischer Proteine für die Verfütterung an andere Nutztiere als Wiederkäuer darstellen könnten.
(5) Die EFSa (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) hat am 8. Oktober 2015 ein wissenschaftliches Gutachten zu einem Risikoprofil in Bezug auf Produktion und Verzehr von Insekten als Lebens- und Futtermittel 3 veröffentlicht. Hinsichtlich der Risiken im Zusammenhang mit der Präsenz von Prionen gelangt die EFSa zu dem Schluss, dass die Risiken bei unverarbeiteten Insekten - im Vergleich zu den Risiken bei den derzeit erlaubten Proteinquellen tierischen Ursprungs - gleich oder geringer sein dürften, sofern die Insekten mit Substraten gefüttert werden, die kein Material von Wiederkäuern oder Menschen (Gülle) enthalten. Da die Verarbeitung der Insekten die biologischen Risiken weiter verringern kann, besitzt diese Aussage auch Gültigkeit für verarbeitete tierische Proteine aus Insekten.
(6) Gemäß der Definition des Begriffs "Nutztier" in Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gelten für die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein gezüchtete Insekten als Nutztiere und unterliegen somit der Verfütterungsverbot nach Artikel 7 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie den in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
(Stand: 22.07.2022)
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