Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Naturschutz/Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1372 der Kommission vom 17. August 2021 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, mit tierischem Protein

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 295 vom 18.08.2021 S. 1, ber. L 398 S. 53)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Vorschriften für die Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) festgelegt. Die Verordnung gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr.

(2) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer verboten. In Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung wird dieses Verbot gemäß Anhang IV Kapitel I auf andere Tiere als Wiederkäuer ausgeweitet, während in den Kapiteln II bis V bestimmte Ausnahmen von den Verboten gemäß Kapitel I unter besonderen Bedingungen festgelegt und im Einzelnen beschrieben werden.

(3) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat "Zweiter Fahrplan für die TSE-Bekämpfung - Ein Strategiepapier zum Thema transmissible spongiforme Enzephalopathien (2010-2015)" (im Folgenden "zweiter TSE-Fahrplan") 2 werden mögliche Änderungen der Rechtsvorschriften der Union skizziert, um die Maßnahmen zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung von TSE an die Entwicklung der epidemiologischen Situation hinsichtlich der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) anzupassen. Ferner wird unterstrichen, dass sich jede Überprüfung der TSE-Vorschriften in erster Linie auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen sollte. Der zweite TSE-Fahrplan befasst sich mit der Überprüfung der derzeitigen in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Bestimmungen über das Verfütterungsverbot für Nichtwiederkäuer.

(4) Auf der Grundlage zweier wissenschaftlicher Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren (BIOHAZ) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") vom 24. Januar 2007 bzw. vom 17. November 2007 wird im zweiten TSE-Fahrplan festgestellt, dass bei anderen Nutztieren als Wiederkäuern unter natürlichen Bedingungen keine TSE-Fälle nachgewiesen wurden.

(5) Am 7. Juni 2018 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Überarbeitung der quantitativen Risikobewertung des von verarbeiteten tierischen Proteinen ausgehenden BSE-Risikos an 3. In der quantitativen Risikobewertung wurde die BSE-Infektiosität insgesamt viermal niedriger als im Jahr 2011 eingeschätzt, wobei pro Jahr weniger als ein neuer BSE-Fall erwartet wird.

(6) Am 22. September 2020 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten über das potenzielle BSE-Risiko für Rinder durch die Verwendung von Wiederkäuer-Kollagen und -Gelatine in Futtermitteln für andere Nutztiere als Wiederkäuer an 4. Darin kommt die Behörde zu dem Schluss, dass es mit einer Wahrscheinlichkeit von über 99 % (fast sicher) über die drei in diesem Gutachten genannten Risikopfade zu keinem neuen BSE-Fall in der Rinderpopulation kommen würde.

(7) Gleichzeitig werden in der Union jährlich schätzungsweise 100.000 Tonnen ehemaliger Lebensmittel, die Kollagen und/oder Gelatine von Wiederkäuern enthalten, entsorgt, da sie gemäß den geltenden Verfütterungsverbotsvorschriften nicht in der Fütterung von Nutztieren zum Einsatz kommen dürfen.

(8) Daher sollte das Verbot der Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern mit Wiederkäuer-Kollagen und -Gelatine aufgehoben werden.

(9) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ist es verboten, Landtiere einer bestimmten Art, ausgenommen Pelztiere, mit verarbeitetem tierischem Protein zu füttern, das aus Körpern oder Körperteilen von Tieren derselben Art gewonnen wurde (Rückführung innerhalb derselben Tierart).

(10) Im zweiten TSE-Fahrplan wird zudem festgestellt, dass das Risiko der Übertragung von BSE von Nichtwiederkäuern auf Nichtwiederkäuer vernachlässigbar ist, solange eine Rückführung innerhalb derselben Tierart vermieden wird. Dementsprechend wird der Schluss gezogen, dass eine Aufhebung des Verbots der Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Nichtwiederkäuern in Futtermitteln für Nichtwiederkäuer unter Beachtung des bestehenden Verbots der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Betracht gezogen werden könnte.

(11) Am 29. November 2010 nahm der Rat Schlussfolgerungen zum zweiten TSE-Fahrplan an 6

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 12.11.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion