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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/834 der Kommission vom 25. Mai 2022 gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Maßnahme Frankreichs betreffend die Rücknahme bestimmter von Xinchang Burong Machinery Co. Ltd vor dem 31. Oktober 2019 hergestellter Gasflaschen vom Markt
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3372)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 147 vom 30.05.2022 S. 46)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im August 2019 untersuchte die französische Marktüberwachungsbehörde im Rahmen der Überwachung des Marktes für ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß den Bestimmungen der Artikel 16 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und des Artikels 30 der Richtlinie 2010/35/EU durchgeführt wurde, den Fall eines von Xinchang Burong Machinery Co. Ltd (China) hergestellten Druckgefäßes (Gasflasche). Die Gasflasche wurde von VZ Trend Goods GmbH (Deutschland) und von Alsino GmbH (Deutschland) eingeführt und von www.amazon.fr (Frankreich) unter der Handelsmarke "PARTY FACTORY" online verkauft.
(2) Die französische Marktüberwachungsbehörde prüfte den Fall im Einklang mit den geltenden Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen gemäß Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3, der Norm EN ISO 11118:2015 und den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie 2010/35/EU. Die Prüfung ergab, dass das Produkt keiner Konformitätsbewertung unterzogen worden war und dass es eine unzulässige Pi-Kennzeichnung aufwies. Darüber hinaus konnte der Hersteller weder die Unterlagen für die erstmaligen Prüfungen noch die Unterlagen für die Überwachung der Herstellung vorweisen, die gemäß Anhang I Abschnitt I.1 Absätze 1.8.7.3 und 1.8.7.4 der Richtlinie 2008/68/EG erforderlich sind.
(3) Die französische Marktüberwachungsbehörde prüfte eine anonym erworbene Gasflasche. Aus dem Prüfbericht Nr. 2019-6-RSPT-XBN-V2 wurden mehrere Verstöße sowie ein physischer Defekt ersichtlich, der die Gesundheit und Sicherheit der Nutzer hätte gefährden können.
(4) Einer der im Prüfbericht festgestellten Verstöße betraf Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU, da in der Konformitätsbescheinigung des Produkts weder der Name noch die Anschrift angegeben war, unter der der Einführer kontaktiert werden konnte, sodass die Vertreiber nicht in der Lage waren, der Verpflichtung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, nach der nur ortsbewegliche Druckgeräte, denen die Konformitätsbescheinigung und die Kontaktanschrift des Einführer beiliegen, auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen.
(5) Ein weiterer im Prüfbericht festgestellter Verstoß bestand darin, dass der Baumusterzulassungsbescheinigung der Gasflasche, die von der notifizierten Stelle Technická inšpekcia (Slowakei) am 9. November 2018 mit der Nummer 602/5/2018 ausgestellt wurde, keine vollständige Liste der entsprechenden Bestandteile der technischen Unterlagen gemäß Anhang I Abschnitt I.1 Absatz 1.8.7.2.3 der Richtlinie 2008/68/EG beigefügt war.
(6) In der Baumusterzulassungsbescheinigung Nr. 602/5/2018 war Helium nicht als eines der Gase angegeben, für die das Ventil des Zylinders zugelassen worden war. Daher hätte die Gasflasche nicht mit Helium befüllt werden dürfen.
(7) Die vom Hersteller auf dem Zylinder angebrachte Kennzeichnung entsprach nicht den in Artikel 15 der Richtlinie 2010/35/EU enthaltenen Bestimmungen über die physische Form des griechischen Buchstabens Pi. Sie erfüllte außerdem weder die Anforderungen in Anhang I Abschnitt I.1 Absatz 6.2.2.8 der Richtlinie 2008/68/EG noch die in Absatz 12.2.2 der Norm EN ISO 11118:2015 zur Höhe des Pi-Symbols und der Beschriftung "NICHT NACHFÜLLEN". Darüber hinaus entsprach die Kennzeichnung nicht den Anforderungen hinsichtlich der anzuzeigenden Informationen in Anhang I Abschnitt I.1 Absätze 6.2.2.7.2 bis 6.2.2.7.4 der Richtlinie 2008/68
(Stand: 06.03.2023)
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