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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/803 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, Geldbußen oder Zwangsgelder gegen Datenbereitstellungsdienstleister zu verhängen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 145 vom 24.05.2022 S. 1)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 38k Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Angesichts der grenzüberschreitenden Dimension des Umgangs mit Marktdaten, der Datenqualität und der Notwendigkeit der Erzielung von Skaleneffekten und im Bestreben, die negativen Auswirkungen möglicher Unterschiede auf die Qualität der Daten und auf die Aufgaben der Datenbereitstellungsdienstleister zu vermeiden, wurden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden "ESMA") mit der Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 Zulassungs- und Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf die Tätigkeiten von Datenbereitstellungsdienstleistern in der Union übertragen.

(2) Es sollten Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gegen der Beaufsichtigung durch die ESMa unterliegenden Datenbereitstellungsdienstleistern festgelegt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 schreibt insbesondere vor, dass diese Verfahrensvorschriften Bestimmungen zum Recht auf Verteidigung, zur Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- oder Zwangsgeldzahlungen beinhalten sollten.

(3) Gelangt die ESMa zu dem Schluss, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere Verstöße gegen die Anforderungen für Datenbereitstellungsdienstleister darstellen könnten, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Nach Abschluss der Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, Gelegenheit, angehört zu werden. Das heißt, dass diese Person/n das Recht haben sollte/n, innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens vier Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, bevor der Untersuchungsbeauftragte seine Feststellungen an die ESMa übermittelt. Der Person, die Gegenstand der Untersuchung sind, sollte es gestattet sein, sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen zu lassen. Der Untersuchungsbeauftragte sollte prüfen, ob es aufgrund der Eingaben der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, erforderlich ist, die Auflistung der Prüfungsfeststellungen vor Übermittlung an die ESMa zu ändern.

(4) Die ESMa sollte die Vollständigkeit der vom Untersuchungsbeauftragten übermittelten Akte anhand einer Liste von Dokumenten prüfen. Um sicherzustellen, dass die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, ihre Verteidigung angemessen vorbereiten kann, sollte ihr die ESMa das Recht einräumen, weitere schriftliche Bemerkungen abzugeben, bevor sie einen endgültigen Beschluss über Geldbußen oder Aufsichtsmaßnahmen erlässt.

(5) Die ESMa sollte bestimmte Zwangsmaßnahmen ergreifen können, um dafür zu sorgen, dass Personen bei einer Untersuchung kooperieren. Hat die ESMa einen Beschluss erlassen, mit dem eine Person aufgefordert wird, einen Verstoß abzustellen, vollständige Informationen zu übermitteln oder vollständige Aufzeichnungen, Daten oder sonstiges Material vorzulegen, oder hat sie einen Beschluss zur Durchführung einer Prüfung vor Ort erlassen, so kann sie Zwangsgelder verhängen, um die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, zu zwingen, dem erlassenen Beschluss nachzukommen. Vor Verhängung eines Zwangsgeldes sollte die ESMa der Person Gelegenheit geben, sich schriftlich zu äußern.

(6) Das Recht auf Verteidigung sollte gegen die Notwendigkeit abgewogen werden, dass die ESMa unter bestimmten Umständen dringende Maßnahmen ergreifen muss. Wenn dringende Maßnahmen gemäß Artikel 38l

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(Stand: 25.05.2022)

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