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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2022/785 der Kommission vom 17. Mai 2022 über die Annahme des überarbeiteten Netzleistungsplans für den dritten Bezugszeitraum des SES-Leistungssystems (2020-2024)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3022)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. L 140 vom 19.05.2022 S. 12)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 10 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 erstellt der Netzmanager den Netzleistungsplan, der nach Artikel 19 Absatz 2 jener Durchführungsverordnung von der Kommission bewertet wird.

(2) Der Netzmanager hatte der Kommission den Entwurf eines Netzleistungsplans für den dritten Bezugszeitraum ("RP3") ursprünglich am 1. Oktober 2019 vorgelegt. Aufgrund der veränderten Umstände infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie, die nach der Vorlage des Entwurfs des Netzleistungsplans eintraten, schloss die Kommission die Bewertung dieses Plans nicht ab. Nach den von der Kommission als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission 2 erlassenen Sondermaßnahmen für den RP3 muss der Netzmanager bis zum 1. Oktober 2021 der Kommission einen überarbeiteten Entwurf des Netzleistungsplans für den RP3 vorlegen.

(3) Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 und Artikel 3 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 hat der Netzmanager einen überarbeiteten Entwurf des Netzleistungsplans für den RP3 3 erstellt, der vom Netzmanagementgremium, das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission 4 eingesetzt wurde, gebilligt wurde. Am 30. September 2021 legte der Netzmanager der Kommission den überarbeiteten Entwurf des Netzleistungsplans vor.

(4) Nach Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums den überarbeiteten Entwurf des Netzleistungsplans anhand der Kriterien in Anhang V jener Verordnung bewertet. Diese Bewertung hat ergeben, dass der überarbeitete Netzleistungsplanentwurf diese Kriterien erfüllt.

(5) Daher sollte die Kommission den Netzleistungsplan für den RP3, in der vom Netzmanager überarbeiteten und der Kommission am 30. September 2021 vorgelegten endgültigen Fassung annehmen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Netzleistungsplan für den dritten Bezugszeitraum des SES-Leistungssystems (2020-2024) wird in der vom Netzmanager am 30. September 2021 vorgelegten überarbeiteten Fassung genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Eurocontrol als Netzmanager 5 gerichtet.

Brüssel, den 17. Mai 2022

1) ABl. L 56 vom 25.02.2019 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 04.11.2020 S. 7).

3) Revised Network Performance Plan of the Network Manager for the third reference period 2020-2024 of the performance scheme, veröffentlicht auf der Website zum einheitlichen europäischen Luftraum (https://webgate.ec.europa.eu/eusinglesky/node_en).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (ABl. L 28 vom 31.01.2019 S. 1).

5) Beschluss C(2019) 3228 der Kommission vom 6. Mai 2019.

ENDE

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