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Regelwerk, EU 2022, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/784 der Kommission vom 17. Mai 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1202 in Bezug auf harmonisierte Normen für Anschlussstutzen, Prüfanforderungen und Abmessungen, die bei Füllsystemen an Autogasanlagen für leichte und schwere Fahrzeuge verwendet werden, sowie auf harmonisierte Normen für Explosions-Unterdrückungssysteme

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 140 vom 19.05.2022 S. 8)



Ergänzende Informationen
=> 11. ProdSV - Explosionsschutzprodukteverordnung // NormenübersichtNormen zur 2014/34/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) Mit dem Schreiben BC/CEN/46-92 - BC/CLC/05-92 vom 12. Dezember 1994 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec), harmonisierte Normen zur Unterstützung der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 auszuarbeiten und zu überprüfen (im Folgenden der "Auftrag"). Die genannte Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2014/34/EU ersetzt, wobei die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 94/9/EG nicht geändert wurden. Diese Anforderungen sind derzeit in Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU festgelegt.

(3) Das CEN und das Cenelec wurden insbesondere beauftragt, neue Normen für die Gestaltung und die Prüfung von Geräten zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen auszuarbeiten, wie in Kapitel I des zwischen dem CEN, dem Cenelec und der Kommission vereinbarten und dem Auftrag beigefügten Normungsprogramms angeführt. Ferner wurden das CEN und das Cenelec beauftragt, die bestehenden Normen im Hinblick auf eine Anpassung an die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 94/9/EG zu überprüfen.

(4) Auf der Grundlage des Auftrags erarbeitete das CEN die folgenden harmonisierten Normen: EN 13760:2021 - Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Füllsysteme an Autogasanlagen für leichte und schwere Fahrzeuge - Anschlussstutzen, Prüfanforderungen und Abmessungen, und EN 14373:2021 - Explosions-Unterdrückungssysteme.

(5) Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN geprüft, ob die Normen EN 13760:2021 und EN 14373:2021 dem Auftrag entsprechen.

(6) Die Normen EN 13760:2021 und EN 14373:2021 entsprechen den Anforderungen, die sie abdecken sollen; diese Anforderungen sind in Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU festgelegt. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7) Die Norm EN 13760:2021 ersetzt die Norm EN 13760:2003, und die Norm EN 14373:2021 ersetzt die Norm EN 14373:2005. Daher müssen die Referenzen der Normen EN 13760:2003 und EN 14373:2005, die in der Mitteilung der Kommission (2018/C 371/01) 4 veröffentlicht wurden, aus dem Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, gestrichen werden.

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(Stand: 24.05.2022)

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