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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2022/762 des Rates vom 12. Mai 2022 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle in Bezug auf die Mitgliedschaft der Russischen Föderation zur Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle zu vertretenden Standpunkts

(ABl. L 139 vom 18.05.2022 S. 16)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (im Folgenden " Pariser Vereinbarung") wurde am 26. Januar 1982 in Paris unterzeichnet und am 1. Juli 1982 wirksam. Der Pariser Vereinbarung gehören die Seebehörden von 27 Staaten an, dabei handelt es sich um Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, die Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, die Russische Föderation, Slowenien, Spanien, Schweden, das Vereinigte Königreich und Zypern. Die Union ist nicht Mitglied der Pariser Vereinbarung.

(2) Die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 enthält den Rechtsrahmen der Union für die Hafenstaatkontrolle, mit dem die früheren seit 1995 geltenden Rechtsakte der Union in diesem Bereich neu formuliert und verschärft wurden. Der Rechtsrahmen der Union für die Hafenstaatkontrolle beruht auf der Pariser Vereinbarung.

(3) Für die Mitgliedstaaten wurden mit der Richtlinie 2009/16/EG die Verfahren, Instrumente und Tätigkeiten der Pariser Vereinbarung in den Geltungsbereich des Unionsrechts überführt. Kraft der genannten Richtlinie sind bestimmte vom Hafenstaatkontrollausschuss, der gemäß Abschnitt 7.1 der Pariser Vereinbarung eingerichtet wurde, gefasste Beschlüsse für die Mitgliedstaaten bindend.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 hat der Europäische Rat den unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Angriff der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilt. In seinen Schlussfolgerungen vom 24./25. März 2022 erklärte der Europäische Rat, dass der Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine eine grobe Verletzung des Völkerrechts darstellt, und forderte die Russische Föderation erneut auf, ihre militärische Aggression im Hoheitsgebiet der Ukraine unverzüglich einzustellen.

(5) Im Zusammenhang mit der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine erhielt das Sekretariat der Pariser Vereinbarung am 14. März 2022 ein Schreiben des ukrainischen Ministers für Infrastruktur. In diesem Schreiben wurde die Pariser Vereinbarung ersucht, Schiffe unter ukrainischer Flagge im Anschluss an Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle nicht unangemessen festzuhalten, die Russische Föderation von der Pariser Vereinbarung auszuschließen und im Namen der Seebehörden der Russischen Föderation ausgestellte Zeugnisse nicht anzuerkennen.

(6) In Bezug auf das Ersuchen, ukrainische Schiffe nicht unangemessen festzuhalten, hat die Pariser Vereinbarung am 2. März 2022 das Dokument PSCircular 101 (Leitfaden für die Heimschaffung von Seeleuten infolge der Lage in der Ukraine) herausgegeben, in dem dieses Thema behandelt wird. Im Dokument PSCircular 101 werden die Behörden der Mitglieder darüber informiert, dass unter den derzeitigen Umständen flexibel vorgegangen werden muss, unter anderem in Bezug auf die Heimschaffung von Seeleuten, das Seearbeitsübereinkommen von 2006, Zeugnisse, die im Rahmen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ausgestellt wurden, sowie Tauglichkeitszeugnisse. Sollten die Entwicklungen dies erfordern, kann die Pariser Vereinbarung eine weitere Anpassung des Dokuments PSCircular 101 in Betracht ziehen. Dieser Standpunkt sollte den ukrainischen Behörden mitgeteilt werden.

(7) In Bezug auf das Ersuchen betreffend die Mitgliedschaft der Russischen Föderation in der Pariser Vereinbarung, ist darauf hinzuweisen, dass die Russische Föderation vom Zugang zu THETIS, targeting-Tool für die Hafenstaatkontrolle und Überprüfungsdatenbank gemäß Artikel 24

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(Stand: 19.05.2022)

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