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Durchführungsverordnung (EU) 2022/698 der Kommission vom 3. Mai 2022 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bifenazat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 130 vom 04.05.2022 S. 3)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2005/58/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Bifenazat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.
(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.
(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Bifenazat gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Juli 2022 aus.
(4) Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bifenazat gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 wurde dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt.
(5) Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.
(6) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 29. Januar 2016 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und der Kommission vorgelegt.
(7) Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Behörde hat außerdem den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Sie hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.
(8) Am 4. Januar 2017 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6 dazu, ob angenommen werden kann, dass Bifenazat die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt; die EFSa identifizierte bei allen repräsentativen Verwendungszwecken ein hohes Risiko für Vögel, Säugetiere und Nichtzielarthropoden sowie darüber hinaus bei den meisten repräsentativen Verwendungszwecken ein hohes Risiko für Anwender und Arbeiter. Außerdem konnte die Bewertung des Risikos für Wasserorganismen und Verbraucher nicht abgeschlossen werden.
(9) Die Kommission erteilte der EFSa am 17. November 2020 ein Mandat zur Bewertung des Risikos für den Fall, dass Bifenazat einmal jährlich in der geringsten im Dossier genannten Dosis angewandt wird. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat aktualisierte seinen Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung entsprechend, und die Behörde aktualisierte am 30. August 2021 ihre Schlussfolgerung 7, in der sie bei allen repräsentativen Verwendungszwecken ein hohes Risiko für Vögel durch die Langzeitexposition gegenüber Bifenazat festgestellt hat. Des Weiteren konnte die Bewertung des Risikos für die Verbraucher nicht abgeschlossen werden. Die Kommission hat am 19. Juli 2017 und am 22. Oktober 2021 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Bifenazat und am 1. Dezember 2021 einen Entwurf dieser Verordnung vorgelegt.
(10) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu beiden Schlussfolgerungen der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 8
(Stand: 13.05.2022)
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