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Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 der Kommission vom 2. Mai 2022 zur Festlegung von Regeln für die Anwendung der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der gemeinsamen Formel für die Berechnung der Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen
(ABl. L 129 vom 03.05.2022 S. 33)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Eine wirksame und kosteneffiziente Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Union für den Straßenverkehr ist für die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit, der Arbeitsbedingungen und des Sozialschutzes der Fahrerinnen und Fahrer sowie für die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zwischen den Straßenverkehrsunternehmen von zentraler Bedeutung.
(2) Von Mitgliedstaaten eingeführte nationale Risikoeinstufungssysteme, mit denen die Kontrollen gezielter auf Unternehmen mit hoher Risikoeinstufung ausgerichtet werden, basieren auf unterschiedlichen nationalen Berechnungsmethoden. Dies hat negative Folgen für die Vergleichbarkeit und den Austausch von Informationen über die Risikobewertung im Rahmen der grenzüberschreitenden Durchsetzung.
(3) Nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/22/EG muss die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine gemeinsame Formel für die Risikoeinstufung eines Unternehmens festlegen.
(4) Bei der Festlegung dieser Formel sollte die Kommission alle Verstöße berücksichtigen, die Einfluss auf die Risikoeinstufung der Unternehmen haben können, darunter Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und nationale Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sowie die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genannten Verstöße.
(5) In der gemeinsamen Formel sollten die Anzahl, Schwere und Häufigkeit von Verstößen, die Ergebnisse von Kontrollen, bei denen keine Verstöße festgestellt wurden, sowie die Tatsache berücksichtigt werden, ob ein Straßenverkehrsunternehmen in allen seinen Fahrzeugen einen intelligenten Fahrtenschreiber gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 einsetzt.
(6) Die gemeinsame Formel für die Berechnung der Risikoeinstufung eines Unternehmens sollte wesentlich zur Harmonisierung der Durchsetzungspraktiken in der gesamten Union beitragen und dabei sicherstellen, dass alle Fahrerinnen und Fahrer sowie Verkehrsunternehmen bei Kontrollen und Sanktionen im Rahmen der anwendbaren Unionsvorschriften gleich behandelt werden.
(7) Wenn die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen, sollte dies in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und gegebenenfalls der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die gemeinsame Formel für die Berechnung der Risikoeinstufung eines Verkehrsunternehmens und die Bestimmungen für ihre Anwendung sind im Anhang festgelegt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Mai 2022
2) Verordnung (EG) Nr. 561/2006
(Stand: 06.05.2022)
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