VO (EU) 2022/0676
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Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Bedingungen für die Konsolidierung bei Gruppen von Unternehmen, die untereinander in einer Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU stehen
Artikel 3 Bedingungen für die Konsolidierung bei Instituten oder Finanzinstituten, die von einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen und einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemeinsam geleitet werden
Artikel 4 Bedingungen für die Konsolidierung bei anderen als den in Artikel 18 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beteiligungen an oder Kapitalbeziehungen mit Instituten oder Finanzinstituten
Artikel 5 Bedingungen für die Konsolidierung in Fällen, in denen ein Institut einen maßgeblichen Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute ausübt, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu haben
Artikel 6 Bedingungen für die Konsolidierung in Fällen, in denen zwei oder mehr Institute oder Finanzinstitute einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne dass diese vertraglich oder satzungsmäßig festgelegt ist
Artikel 7 Bedingungen für die Konsolidierung in Fällen, in denen ein Tochterunternehmen oder ein Unternehmen, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, kein Institut, Finanzinstitut oder Anbieter von Nebendienstleistungen ist
Artikel 8 Bedingungen für die Einbeziehung von Instrumenten, die sich im Eigentum von anderen Personen als den in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen befinden, in das konsolidierte harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital und das Ergänzungskapital