Regelwerk, EU 2022

VO (EU) 2022/0676
- Inhalt =>

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Artikel 2 Bedingungen für die Konsolidierung bei Gruppen von Unternehmen, die untereinander in einer Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU stehen

Artikel 3 Bedingungen für die Konsolidierung bei Instituten oder Finanzinstituten, die von einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen und einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemeinsam geleitet werden

Artikel 4 Bedingungen für die Konsolidierung bei anderen als den in Artikel 18 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beteiligungen an oder Kapitalbeziehungen mit Instituten oder Finanzinstituten

Artikel 5 Bedingungen für die Konsolidierung in Fällen, in denen ein Institut einen maßgeblichen Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute ausübt, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu haben

Artikel 6 Bedingungen für die Konsolidierung in Fällen, in denen zwei oder mehr Institute oder Finanzinstitute einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne dass diese vertraglich oder satzungsmäßig festgelegt ist

Artikel 7 Bedingungen für die Konsolidierung in Fällen, in denen ein Tochterunternehmen oder ein Unternehmen, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, kein Institut, Finanzinstitut oder Anbieter von Nebendienstleistungen ist

Artikel 8 Bedingungen für die Einbeziehung von Instrumenten, die sich im Eigentum von anderen Personen als den in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen befinden, in das konsolidierte harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital und das Ergänzungskapital

Artikel 9