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Delegierte Verordnung (EU) 2022/676 der Kommission vom 3. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für eine Konsolidierung in den in Artikel 18 Absätze 3 bis 6 sowie 8 beschriebenen Fällen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 123 vom 26.04.2022 S. 1)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betrifft Fälle der aufsichtlichen Konsolidierung von Gruppen von Unternehmen, die untereinander in einer Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 stehen, wenn kein Verhältnis der Über- und Unterordnung besteht. In diesen Fällen ist das Unternehmen zu bestimmen, auf dessen Ebene die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis anzuwenden sind. Auch sollte in diesen Fällen die am besten geeignete Methode der aufsichtlichen Konsolidierung die Methode gemäß Artikel 22 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU ("Aggregationsmethode") entsprechend den in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften sein.
(2) Bei Beteiligungen an Instituten oder Finanzinstituten, die von einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen und einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemeinsam geleitet werden, sollte in Fällen, in denen gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Quotenkonsolidierung verlangt wird, für die Anwendung der in dieser Bestimmung festgelegten Methode der aufsichtlichen Konsolidierung im Einklang mit der Definition des Begriffs "gemeinsame Vereinbarung" gemäß den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geltenden internationalen Rechnungslegungsstandards die einstimmige Zustimmung dieser Unternehmen zu den Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten des Instituts oder Finanzinstituts erforderlich sein.
(3) Artikel 18 Absatz 6 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfasst die aufsichtlichen Anforderungen für die aufsichtliche Konsolidierung in dem Fall, dass ein maßgeblicher Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute, jedoch keine Beteiligung oder sonstige Kapitalbeziehung besteht, und in dem Fall, dass diese Institute oder Finanzinstitute einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne dass diese vertraglich oder satzungsmäßig festgelegt ist. Um festzustellen, ob eine maßgebliche Einflussnahme vorliegt, sollten die zuständigen Behörden mehrere Indikatoren für eine maßgebliche Einflussnahme berücksichtigen. Darüber hinaus sollte eine einheitliche Leitung nur dann festgestellt werden, wenn der zuständigen Behörde konkrete Nachweise dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Koordinierung der Finanz- und Geschäftspolitik der betreffenden Institute oder Finanzinstitute stattfindet.
(4) Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat Leitlinien zur Ermittlung und Steuerung von Step-in-Risiken 4 veröffentlicht, in denen mehrere Indikatoren aufgeführt sind, die Institute bei der Ermittlung der Unternehmen, von denen ein Step-in-Risiko ausgehen kann, berücksichtigen sollten. Den Leitlinien des Basler Ausschusses zufolge ist unter einem "Step-in-Risiko" das Risiko zu verstehen, dass ein Institut beschließt, einem nicht konsolidierten, d. h. weder voll- noch quotenkonsolidierten Unternehmen unter Stressbedingungen finanzielle Unterstützung zu gewähren, selbst wenn es hierzu vertraglich nicht verpflichtet ist oder die Unterstützung über bestehende vertragliche Verpflichtungen hinausgeht. Nach diesen Leitlinien muss ein Institut, das ein erhebliches Step-in-Risiko feststellt, auf der Grundlage der Art und des Umfangs der vorgesehenen Step-in-Unterstützung in jedem Einzelfall die geeigneten Maßnahmen festlegen. Zu diesen Maßnahmen zählt unter anderem die Einbeziehung der betreffenden Unternehmen in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis. Im Einklang mit den Leitlinien des Basler Ausschusses sollten Institute und zuständige Behörden bei der Entscheidung darüber, ob bestimmte Unternehmen gemäß Artikel 18 Absatz 5, Artikel 18
(Stand: 26.04.2022)
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