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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2022/675 des Rates vom 11. April 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 57. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr zu bestimmten Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den Internationalen Eisenbahnverkehr zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 122 vom 25.04.2022 S. 33)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 2013/103/EU des Rates 1 ist die Union dem Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (im Folgenden " COTIF") beigetreten.

(2) Nach Artikel 6 COTIF finden die in diesem Artikel genannten Vorschriften im internationalen Eisenbahnverkehr und bei der technischen Zulassung von Eisenbahnmaterial zur Verwendung im internationalen Verkehr Anwendung, insbesondere die "Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID)", die Anlage C des COTIF bildet.

(3) Die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 enthält Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen, wozu sie auf die RID verweist.

(4) Nach Artikel 13 § 1 Buchstabe d sowie Artikel 33 § 5 COTIF kann der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr ( OTIF) (im Folgenden "RID-Fachausschuss") den Anhang der RID ändern.

(5) Der RID-Fachausschuss soll auf seiner 57. Tagung am 24. Mai 2022 Änderungen zur Anpassung des Anhangs des RID an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt beschließen.

(6) Da die Änderungen der RID für die Union verbindlich sein werden, ist es angezeigt, den im Namen der Union im RID-Fachausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(7) Die vorgesehenen Änderungen zielen darauf ab, die sichere und effiziente Beförderung gefährlicher Güter zu gewährleisten und gleichzeitig den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt in dem Sektor sowie die Entwicklung neuer Stoffe und Gegenstände, die bei ihrer Beförderung zu Gefahren führen könnten, zu berücksichtigen.

(8) Die vorgesehenen Änderungen werden als zweckmäßig für die sichere und kostenwirksame Beförderung gefährlicher Güter angesehen, weshalb sie befürwortet werden können.

(9) Es kann erforderlich sein, geringfügige Änderungen der im Anhang genannten Dokumente auf fachlicher Ebene auf der 14. Tagung der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses am 23. Mai 2022 zu vereinbaren, auch auf der Grundlage von Empfehlungen der gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 57. Tagung des Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr ( OTIF) (im Folgenden "RID-Fachausschuss") im Rahmen des Übereinkommens über den Internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 zu vertreten ist, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Die Vertreter der Union im RID-Fachausschuss können geringfügige Änderungen der im Anhang genannten Dokumente ohne einen weiteren Beschluss des Rates vereinbaren.

Artikel 2

Die Beschlüsse des RID-Fachausschusses werden nach ihrer Annahme unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 11. April 2022.

1) Beschluss 2013/103

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(Stand: 02.05.2022)

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