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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2022/644 des Rates vom 12. April 2022 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf seiner 105. Tagung und im Ausschuss zur Erleichterung der Formalitäten der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf seiner 46. Tagung zu der Annahme von Änderungen der Entschließungen über Leistungsanforderungen für Ausrüstung, die im Rahmen des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems eingesetzt wird, sowie von Änderungen des Anhangs des Übereinkommens zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs (FAL-Übereinkommen) zu vertreten ist

(ABl. L 118 vom 20.04.2022 S. 55)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen und die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen.

(2) Der Schiffssicherheitsausschuss (Maritime Safety Committee, MSC) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organization, im Folgenden " IMO") wird auf seiner 105. Tagung (im Folgenden "MSC 105") vom 20. bis 29. April 2022 voraussichtlich eine Reihe von Änderungen der Entschließungen über Leistungsanforderungen für die eingesetzte Ausrüstung annehmen, um der Modernisierung des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (Global Maritime Distress and Safety System, im Folgenden "GMDSS") Rechnung zu tragen. Dazu zählen die folgenden Entschließungen: A.699(17), A.700(17), MSC.148(77), A.530(13), A.802(19), A.803(19), A.804(19), A.806(19), A.807(19), MSC.149(77), MSC.80(70) und A.811(19).

(3) Der Ausschuss zur Erleichterung der Formalitäten (Facilitation Committee, FAL) der IMO wird auf seiner 46. Tagung (im Folgenden "FAL 46") vom 9. bis 13. Mai 2022 voraussichtlich Änderungen des Anhangs des Übereinkommens zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs (im Folgenden "FAL-Übereinkommen") annehmen.

(4) Es ist angebracht, den im Namen der Union auf der MSC 105 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Entschließungen des Schiffssicherheitsausschusses über Leistungsanforderungen geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1, maßgeblich zu beeinflussen.

(5) Mit der Annahme der Änderungen der MSC-Entschließungen über Leistungsanforderungen würden die zuvor angenommenen Leistungsanforderungen für eingesetzte Ausrüstung verbessert, um die Modernisierung des GMDSS zu berücksichtigen. Die Union sollte die Annahme der Änderungen der MSC-Entschließungen daher unterstützen.

(6) Es ist angebracht, den im Namen der Union auf der 46. Tagung des Ausschusses zur Erleichterung der Formalitäten zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die vorgesehenen Änderungen des Anhangs des FAL-Übereinkommens geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sowie - ab dem 15. August 2025 - die Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, maßgeblich zu beeinflussen.

(7) Mit den Änderungen des Anhangs des FAL-Übereinkommens würde dieser Anhang den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1239 und die zur Umsetzung der genannten Verordnung vereinbarten Regeln angenähert, insbesondere da die elektronische Übermittlung über ein zentrales Meldeportal vorgeschrieben, die Wiederholung von Datenelementen und die Verwendung von Papierformularen zur Übermittlung von Informationen vermieden und die Pflicht zur handschriftlichen Unterzeichnung aufgehoben würde.

(8) Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei der betreffenden Übereinkommen oder Codes. Daher sollte der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union zu vertreten.

(9) Der Geltungsbereich dieses Beschlusses sollte sich auf den Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen beschränken, soweit diese Änderungen sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können und in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Dieser Beschluss sollte die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten nicht berühren

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

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(Stand: 26.04.2022)

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